Eine neue Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten: die Folgen für den Ehegattenunterhalt

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

1. Der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte heiratet erneut:

Wenn der Unterhaltsberechtigte neu heiratet, erlischt damit sofort und ohne weiteres sein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Ehegatten. Das gilt auch dann, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind.

Was ist, wenn die zweite Ehe des Unterhaltsberechtigten auch geschieden wird? Muss dann der erste Ehegatte wieder Unterhalt leisten?

Grundsätzlich: nein! Es gibt nur eine einzige Ausnahme: wenn der zum zweiten Mal geschiedene Ehegatte ein oder mehrere Kinder aus der ersten Ehe betreut und deswegen nicht bzw. nicht voll berufstätig sein kann.

2. Der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte hat einen neuen Partner, ohne neu verheiratet zu sein:

Problematischer als die Fälle der Neuverheiratung sind diejenigen Fälle, in denen die neuen Partner nicht heiraten.

Beispiel:

Die Eheleute trennen sich. Der Ehemann zahlt Unterhalt an seine Ehefrau. Nach einem Jahr zieht die Ehefrau mit ihrem neuen Partner zusammen. Wie wirkt sich dies auf ihren Unterhalt aus?

Maßgebliches Kriterium für die Antwort auf diese Frage ist, ob die neuen Partner eine ” verfestigte Partnerschaft” bilden oder nicht. Kurzfristige Partnerschaften, die nicht zu einer gefestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft führen, haben auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluss.

Beispiel:

Die geschiedene, unterhaltsberechtigte Exfrau hat häufiger kurzfristige neue “Männerbekanntschaften”. Dies hat keinerlei Einfluss auf ihren Unterhaltsanspruch, solange sich diese Bekanntschaften nicht zu einer “verfestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft” entwickeln.

Wann liegt aber überhaupt eine “verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft” vor?

Kriterien einer “verfestigten neueen Partnerschaft”

Die Gerichte nehmen eine “verfestigte” eheähnliche Beziehung erst dann an, wenn diese Beziehung eine gewisse Dauer hat.  Die meisten Gerichte fordern, dass die neue Beziehung schon rund zwei bis drei Jahre anhalten muss. Das ist aber keine ganz starre Grenze. Vielmehr kommt es immer auf die konkreten Umstände an.

Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die neuen Partner auch gemeinsam in einer Wohnung leben. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann also auch dann vorliegen, wenn die neuen Partner getrennte Wohnungen haben. Der alte Trick, dass der neue Partner des Ex-Ehegatten seine alte Wohnung behält, funktioniert also nicht immer.  Denn obwohl getrennte Wohnungen bestehen, liegt nach der Rechtsprechung eine “verfestigte eheähnliche Gemeinschaft” vor, wenn die beiden Partner ihre Freizeit miteinander verbringen, gemeinsame Urlaube oder andere gemeinsame Aktivitäten machen,  wenn sie häufiger wechselseitig die Familien des anderen Partners besuchen oder wenn sie erhebliche gemeinsame finanzielle Verpflichtungen eingehen, z.B. für den Bau oder Kauf einer eigenen Immobilie. Es reicht aus, dass der Kauf oder der Bau einer eigenen Immobilie ernsthaft geplant wird, auch wenn der Plan aus irgendwelchen Gründen dann doch nicht ausgeführt wird (OLG ZweibrückenNZFam 2023,70).  Es kommt entscheidend darauf an, ob die Partner in der Öffentlichkeit das Bild eines Ehepaares abgeben.

Derjenige (Ex-)Ehegatte, dessen früherer Ehegatte eine neue Beziehung eingeht, sollte diese Beziehung tatkräftig unterstützen, wenn er daraus einen unterhaltsrechtlichen Vorteil ziehen will! Es kann nur in seinem eigenen Interesse sein, dass die neue Beziehung des Ex-Ehegatten “gut lauft” und lange hält.

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (FF 2022,507) kann es ihm umgekehrt zum Nachteil gereichen, wenn er die neue Beziehung torpediert, denn dadurch verlängert sich u.U. der Zeitraum, bis man von einer “verfestigten” Lebensgemeinschaft sprechen kann.