Die Folgen einer neuen Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen auf den Ehegattenunterhalt

1. Der Unterhaltspflichtige heiratet erneut:

Wenn der unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte neu heiratet, stellt er sich oft die Frage, ob er nun den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten kürzen oder gar streichen kann – weil er ja jetzt seiner “neuen Frau” Unterhalt leisten muss. Allerdings führt eine neue Ehe nicht automatisch dazu, dass der Unterhalt für die Ex-Frau oder den Ex-Mann wegfällt. In Ausnahmefällen kann die neue Ehe sogar zu einer Erhöhung des Zahlbetrags an den Ex-Ehegatten führen.

(1) Verringerung des Ehegattenunterhalts infolge der neuen Ehe:

Eine neue Ehe führt (nur) dann zu einer Verringerung des Ehegattenunterhalts für den Ex-Ehegatten, wenn folgende zwei Voraussetzungen gegeben sind:

Erstens: Der Unterhaltspflichtige muss auch gegenüber seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig sein. Das ist in der Regel nur der Fall, wenn der neue Ehegatte weniger Einkommen hat als der Unterhaltspflichtige. Leben die beiden neuen Ehegatten ebenfalls getrennt, so bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten nach den allgemeinen Unterhaltsregeln.

Zweitens: Steht fest, dass der Unterhaltspflichtige sowohl seinem Ex-Ehegatten als auch dem neuen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig ist, so stellt sich die Frage, ob einer der beiden Unterhaltsberechtigten “vorgeht”. denn es gibt eine Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Diese wiederum hängt davon ab, aus welchem Grund die beiden (Ex-)Ehegatten unterhaltsberechtigt sind. Es kann nämlich sein, dass einer der beiden (Ex-)Ehegatten Vorrang hat. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ergibt sich aus § 1609 BGB. Es gibt folgende Fallkonstellationen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2014,1183):

– Weder aus der alten noch aus der neuen Ehe sind Kinder hervorgegangen: beide Unterhaltsberechtigten sind gleichberechtigt.
– Nur aus einer der beiden Ehen sind Kinder hervorgegangen: Ist mindestens eines der Kinder unter drei Jahre alt, so geht der dieses Kind betreuende Elternteil dem anderen Unterhaltsberechtigten vor. Betreuen beide Unterhaltsberechtigte jeweils mindestens ein gemeinsames Kind unter drei Jahren, so sind beide Unterhaltsberechtigten gleichberechtigt.
– War die geschiedene Ehe sehr lang, so geht der geschiedene Ehegatte dem neuen Ehegatten vor – es sei denn, aus der neuen Ehe sei ein gemeinsames Kind unter drei Jahren hervorgegangen. Sollte dies der Fall sein, sind beide Unterhaltsberechtigten wieder gleichberechtigt.

Wenn einer der beiden Unterhaltsberechtigten vorgeht, so ist dessen Unterhaltsanspruch vorab in voller Höhe zu befriedigen. Der zweite Unterhaltsberechtigte muss sich dann ggf. damit begnügen, was “übrig bleibt”.

Sind beide Unterhaltsberechtigten gleichberechtigt, so muss der Unterhaltspflichtige an beide (Ex-)Ehegatten den vollen Unterhalt zahlen, so als ob es den anderen (Ex-)Ehegatten gar nicht gäbe.
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Ehemann verdient netto 3.000,- Euro, seine Ehefrau netto 2.000,- Euro und seine geschiedene Ex-Ehefrau netto 1.000,- Euro. Der Ehemann muss jeder Frau die Hälfte der Differenz zwischen seinem Einkommen und dem Einkommen der jeweiligen Frau zahlen. An seine neue Frau muss er also 500,- Euro Unterhalt monatlich leisten, an seine Ex-Ehefrau 1.000,- Euro. Es bleiben ihm 1.500,- Euro übrig, mehr als sein Selbstbehalt von 1.100,- Euro.
Ein Problem tritt bei dieser Fallgestaltung dann ein, wenn der Ehemann zu wenig verdient, um beiden Unterhaltsberechtigten den vollen Unterhalt zahlen zu können.
Beispiel: Der Ehemann verdient netto 1.500,- Euro, seine neue Ehefrau 900,- Euro und seine “Ex” 1.100,- Euro. Er müsste der neuen Ehefrau 300,- Euro Unterhalt leisten, der Ex-Ehefrau 200,- Euro. Dann würden ihm aber nur noch 1.000,- Euro übrig bleiben, das ist weniger als sein Selbstbehalt von 1.100,- Euro. Es liegt ein Mangelfall vor. Bei einem solchen Mangelfall wird das Einkommen “dreigeteilt”, d.h. das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen aller drei Beteiligten wird zusammenaddiert und durch drei geteilt. In unserem letzten Beispielsfall verdienen alle drei Beteiligten zusammen 3.500,- Euro monatlich. Der Anteil jedes Ehegatten beträgt 1.167,- Euro. D.h., der unterhaltspflichtige Ehemann leistet nur noch 67,- Euro an seine “Ex” und 267,- Euro an seine neue Ehefrau.

 

(2) Erhöhung des Ehegattenunterhalts infolge der neuen Ehe:

Zu einer Erhöhung des zu zahlenden Ehegattenunterhalts infolge der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen kann es kommen, wenn bisher ein Mangelfall vorlag, sich die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen durch die neue Ehe aber verbessert.

Beispiel: Die Ex-Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Sie betreut ein zweijähriges Kind aus der Ehe. Der Ex-Ehemann hat nach Zahlung des Kindesunterhalts bei Steuerklasse Eins ein Rest-Nettoeinkommen von 1.400,- €. Eigentlich müsste er davon 3/7 = 600,- € Ehegattenunterhalt zahlen. Da der Selbstbehalt aber bei 1.000,- € liegt, kann er nur noch 400,- € zahlen. Es liegt ein Mangelfall vor. Wenn sich die finanzielle Situation des Ex-Ehemanns infolge der neuen Ehe verbessert, kann er nun mehr Ehegattenunterhalt zahlen, eventuell sogar die gesamten 600,- €.

Die Verbesserung der finanziellen Situation kann auf zwei Gründen beruhen:

Erstens: einer günstigeren Steuerklasse. Hatte der Unterhaltspflichtige bislang die Steuerklasse Eins und ändert er dies nach der Heirat auf Steuerklasse Drei, so erhöht sich sein Nettoeinkommen.
Wenn der neue Ehepartner selber eigenes steuerpflichtiges Einkommen hat, so kann man ihn aber nicht zwingen, die ungünstige Steuerklasse Fünf zu nehmen. Deshalb kann man nichts dagegen einwenden, wenn die neuen Eheleute die Steuerklassenkombination Vier/Vier wählen. Der unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte darf aber nicht selber die Steuerklasse Fünf nehmen.

Zweitens: durch Ersparnisse infolge des Zusammenlebens mit dem neuen Ehegatten. Hat der neue Ehegatte ein eigenes, ausreichendes Einkommen, so ist davon auszugehen, dass er sich an den Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Strom, Telefon) beteiligt. Der unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte hat deshalb geringere eigene Ausgaben. Dies rechtfertigt es, seinen Selbstbehalt zu verringern, z.B. von 1.000,- € auf 800,- €. Infolge der Verringerung seines Selbstbehalts muss er dann möglicherweise mehr Unterhalt an
den Ex-Ehegatten zahlen als zuvor.

Wichtige Anmerkungen:
(1) In beiden Fällen kommt es nur zu einer Erhöhung des Zahlbetrags, nicht aber zu einer Erhöhung des an sich geschuldeten Unterhalts. Der zu zahlende Unterhalt erhöht sich nur insoweit, bis der Mangelfall wegfällt.
Beispiel: Der Ex-Ehemann hat ein Rest-Nettoeinkommen von 1.400,- €, müsste seine Exfrau also eigentlich 3/7 von 1.400,- € = 600,- € Unterhalt zahlen. Wegen des Selbstbehalts von 1.000,- € kann er aber nur 400,- Euro zahlen, es liegt deshalb ein Mangelfall vor. Wenn sich nach der Heirat z.B. durch die Steuerklasse Drei sein Nettoeinkommen auf 1.750,- € erhöht, kann er den vollen Betrag von 600,- € zahlen. Es bleibt aber dann auch bei diesen 600,- €. Er muss nun nicht etwa 3/7 von 1.750,- € = 750,- € zahlen!

(2) Das Einkommen des neuen Partners wird bei der Unterhaltsberechnung nicht mitgerechnet.

 

2. Der Unterhaltspflichtige hat einen neuen Partner, ohne mit ihm verheiratet zu sein:

Eine neue Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen kann sowohl zu einer Verringerung, als auch zu einer Erhöhung des von ihm zu zahlenden Ehegattenunterhalts führen.

(1) Verringerung des Ehegattenunterhalts infolge der neuen Partnerschaft:

Durch eine neue, nichteheliche Partnerschaft auf Seiten des Unterhaltspflichtigen kann es nur in einem einzigen Fall zur Verringerung des Ehegattenunterhalts kommen:
wenn die neue Partnerin des unterhaltspflichtigen Ex-Ehemanns wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann und deshalb gegen den Mann ( = nichtehelicher Vater des neuen Kindes) Unterhaltsansprüche hat. In diesem Fall muss der Ex-Ehemann einen weiteren Unterhaltsanspruch befriedigen. Das führt dazu, dass der Unterhaltsanspruch der Ex-Frau neu berechnet werden muss. Die Berechnung erfolgt genauso, wie bei einem wiederverheirateten Ex-Ehemann (siehe oben Punkt 2.1. unter (1) ).

Übrigens: Auch durch das Kind aus der neuen Beziehung reduziert sich der Unterhaltsanspruch der Ex-Frau noch zusätzlich, denn der Mann ist ja auch diesem Kind unterhaltspflichtig. Mehr dazu erfahren Sie hier.

(2) Erhöhung des Ehegattenunterhalts infolge der neuen Partnerschaft:

Zu einer Erhöhung des zu zahlenden Ehegattenunterhalts infolge der neuen Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen kann es kommen, wenn bisher ein Mangelfall vorlag, sich die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen durch die neue Partnerschaft aber verbessert.
Beispiel: Die Ex-Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Sie betreut ein zweijähriges Kind aus der Ehe. Der Ex-Ehemann hat nach Zahlung des Kindesunterhalts bei Steuerklasse Eins ein Rest-Nettoeinkommen von 1.400,- €. Eigentlich müsste er davon 3/7 = 600,- € Ehegattenunterhalt zahlen. Da der Selbstbehalt aber bei 1.200,- € liegt, kann er nur noch 200,- € zahlen. Es liegt ein Mangelfall vor. Wenn sich die finanzielle Situation des Ex-Ehemanns infolge der neuen Partnerschaft verbessert, kann er nun mehr Ehegattenunterhalt zahlen.
Diese Verbesserung der finanziellen Situation kann durch Ersparnisse infolge des Zusammenlebens mit dem neuen Partner eintreten. Hat der neue Partner ein eigenes, ausreichendes Einkommen, so ist davon auszugehen, dass er sich an den Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Strom, Telefon) beteiligt. Der unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte hat deshalb geringere eigene Ausgaben. Dies rechtfertigt es, seinen Selbstbehalt zu verringern, z.B. von 1.200,- € auf 1.000,- €. Infolge der Verringerung seines Selbstbehalts muss er dann möglicherweise mehr Unterhalt an den Ex-Ehegatten zahlen als zuvor.

Wichtige Anmerkungen:

(1) Es kommt nur zu einer Erhöhung des Zahlbetrags, nicht aber zu einer Erhöhung des an sich geschuldeten Unterhalts. Der zu zahlende Unterhalt erhöht sich nur insoweit, bis der Mangelfall wegfällt.

(2) Das Einkommen des neuen Partners wird bei der Unterhaltsberechnung nicht mitgerechnet.