Ob und wie Abschreibungen bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind, ist umstritten. Viele Gerichte lassen Abschreibungen generell unberücksichtigt. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat sich aber eine differenzierende Betrachtung entwickelt.

Zu berücksichtigen ist, dass bei Selbständigen das Durchschnittseinkommen aufgrund der Einkünfte der letzten drei Jahre berechnet wird.

Im Einzelnen gilt:
1. Geringwertige Wirtschaftsgüter: Sie können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich abgezogen werden und sind auch unterhaltsrechtlich voll zu berücksichtigen.
2. Lineare Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist in der Regel ebenfalls abzugsfähig. Etwas anderes gilt, wenn die steuerlichen Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen, z.B. bei Gebäuden.
3. Bei Gebäuden tritt i.d.R. kein Wertverlust ein, deshalb sind Abschreibungen auf Gebäude i.d.R. nicht zu berücksichtigen. Ausnahme: wenn der Betreffende noch Tilgungen auf die zur Finanzierung des Kaufpreises für Immobilien aufgenommenen Kredite leistet.
4. Degressive Abschreibung: sie ist in eine – fiktive – lineare Abschreibung umzurechnen und kann nur in diesem Rahmen berücksichtigt werden.
5. Sonderabschreibung: kann nicht berücksichtigt werden.
6. Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung: ist zu berücksichtigen, also vom Einkommen abzuziehen.
7. Kreditraten für betriebliche Investitionen: können vom Einkommen abgezogen werden, in diesem Fall kann aber nicht zusätzlich eine Abschreibung geltend gemacht werden.

Der Unterhaltsschuldner kann übrigens die Probleme bei der Berücksichtigung von Abschreibungen umgehen, indem er die Wirtschaftsgüter least. Denn die Leasingraten sind bei der Gewinnermittlung abzuziehen, reduzieren also das einkommen.