Einkommen, das Behinderte in einer Behindertenwerkstatt beziehen, ist grundsätzlich unterhaltsrechtlich anzurechnen. Das gilt jedenfalls, soweit dieses Einkommen oberhalb eines Taschengeldes (max 100,- Euro / Monat) liegt (OLG Düsseldorf, RAK-Kammermitteilungen 2014,295 ).
Je nach Schwere der Behinderung kann es aber angemessen sein, auch einen Teil des 100,- Euro übersteigenden Betrags aus Billigkeitsgründen anrechnungsfrei zu lassen.