Anrechnung von Überstundenvergütung, Feiertags- und Nachtzuschlägen:
- Überstundenvergütung: Ist voll anzurechnen, wenn entweder die Überstunden einen geringen Umfang haben (ca. 10% der normalen Arbeitszeit) oder wenn sie berufstypisch sind. Sonst nur zur Hälfte. Allerdings gilt das in jedem Fall nur bis zu einer Gesamtarbeitszeit von 48 Wochenstunden. Für Überstunden, die über diese Grenze hinaus geleistet werden, bleibt der Verdienst anrechnungsfrei (Kammergericht 16 UF 127/24).
- Wurden die Überstunden geleistet, um Schulden abzahlen zu können, die nicht vom Einkommen abgezogen werden können, so wird die Überstundenvergütung bis zur Höhe der monatlichen Schulden nicht als Einkommen angerechnet.
Beispiel: Der Kindesvater hat ein Einkommen aus einer Vollzeitstelle von netto 2.600,- Euro. Er hat sich einen teueren Pkw auf Kredit gekauft, wofür er monatlich 400,- Euro abzahlen muss. Diese 400,- Euro kann er bei der Unterhaltsberechnung nicht vom Einkommen abziehen. Wenn er nun Überstunden macht und dadurch weitere 500,- Euro verdient, so werden davon für die Unterhaltsberechnung nur 100,- Euro angerechnet. Die restlichen 400,- Euro werden auf die Kreditraten verrechnet, die er unterhaltsrechtlich nicht abziehen kann. - Feiertags- und Nachtzuschläge: Die Anrechnung hängt davon ab, ob Nacht- bzw. Wochenendarbeit in diesem Beruf normal sind (z.B. als Polizist, Krankenschwester usw.). Falls ja, werden die Zuschläge voll mitgerechnet. Dass diese ggfl. von Monat zu Monat schwanken, ist kein Problem, denn für die Unterhaltsberechnung wird ohnehin das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate herangezogen.
- Ist die Zusatzarbeit aber nicht zwingend mit dem Beruf verbunden, sondern wird sie freiwillig geleistet, dann werden solche Zuschläge nur zu 2/3 dem Einkommen hinzugerechnet. Freiwillige Zusatzdienste kann der Betreffende übrigens jederzeit einstellen.
