Der Firmenwagen als unterhaltspflichtiges Einkommen

Oft erhalten Arbeitnehmer einen Firmenwagen oder “Dienstwagen” gestellt. Wenn sie diesen Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, so handelt es sich insoweit um einen geldwerten Vorteil. Denn der Arbeitnehmer spart dadurch in der Regel die Kosten für einen eigenen Pkw.

Diese Ersparnis wird bei der Unterhaltsberechnung wie tatsächliches Einkommen behandelt.

Beispiel:

Der unterhaltspflichtige Vater hat ein reguläres monatliches Nettoeinkommen von 2.250,- Euro. Sein Arbeitgeber stellt ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das er kostenlos privat nutzen darf. Dadurch spart er sich ein eigenes Fahrzeug. Wenn der Nutzwert der Fahrzeugüberlasung z.B. bei 150,- Euro monatlich liegt, hat der Vater ein unterhaltspflichtiges Gesamteinkommen von 2.400,- Euro.

Fraglich ist, wie die Höhe dieser Ersparnis zu berechnen ist.

In der Gehaltsabrechnung ist der Firmenwagen mit einem bestimmten Geldbetrag ausgewiesen. In der Gehaltsabrechnung wird normalerweise zum normalen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers monatlich ein Betrag i.H.v. 1% des Neupreises des Fahrzeugs hinzugerechnet. Dadurch erhöhen sich die Einkommenssteuer und der Solidaritätszuschlag des Arbeitnehmers. Nach Abzug der Steuern wird dann der 1%-Betrag wieder abgezogen. Die Anrechnung des Dienstwagens führt also dazu, dass das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers sinkt.

Beispiel:

Der Angestellte A hat ein reguläres Bruttoeinkommen von 3.000,.- Euro. Darauf müsste er bei Steuerklasse Eins 493,- Euro Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Wenn er einen Dienstwagen hat, der neu 40.000,- Euro kostet, werden ihm in der Gehaltsabrechnung monatlich 1% = 400,- Euro angerechnet, so dass sich sein Bruttoeinkommen auf 3.400,- Euro erhöht. Nun muss er 610,- Euro Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Anschließend werden ihm auf der Gehaltsabrechnung die 400,- Euro wieder abgezogen. Der ganze Effekt besteht also darin, dass er durch die Anrechnung des Firmenwagens 117,- Euro weniger Nettoeinkommen hat.

Die Berechnung des Arbeitgebers bzw. die Berechnung des Firmenwagens laut Gehaltsabrechnung ist aber nicht identisch mit der unterhaltsrechtlichen Bewertung. Deshalb kann man als geldwerten Vorteil nicht einfach denjenigen Betrag ansetzen, der in der Gehaltsabrechnung steht. Denn dieser Betrag ist nicht notwendig identisch mit der Ersparnis auf Seiten des Arbeitnehmers.

Bei der Unterhaltsberechnung kommt es deshalb nicht darauf an, wie teuer der Firmenwagen ist, sondern darauf, welchen Betrag der Betreffende dadurch spart, dass er kein eigenes Fahrzeug finanzieren muss.

Beispiel:
Der Angestellte H hat ein Nettoeinkommen von 2.300,- Euro. Sein Arbeitgeber stellt ihm ein Fahrzeug der gehobenen Mercedes-Klasse zur Verfügung, das der Angestellte auch privat nutzen darf. H verzichtet deshalb auf ein eigenes Auto. Der Monatswert dieser Sachleistung beträgt laut Lohnabrechnung 350,- Euro. In diesem Fall sind dem Arbeitnehmer H nicht etwa 350,- Euro als zusätzliches Einkommen anzurechnen. Da er sich bei einem Nettoeinkommen von 2.500,- Euro kein eigenes Auto für 350,- Euro monatlich anschaffen würde, sondern höchstens für vielleicht 200,- Euro Gesamtkosten monatlich, sind ihm nur diese 200,- Euro anzurechnen.

Diese Ersparnis ist dem tatsächlichen Nettoeinkommen, wie es sich aus der Gehaltsabrechnung ergibt – also unter Berücksichtigung des Firmenfahrzeugs – hinzuzurechnen.

Auch bei Selbständigen ist in der Regel ein geldwerter Vorteil wegen eines Firmenwagens anzurechnen. Selbständige können einerseits die gesamten Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben geltend machen. Andererseits muss der Privatanteil der Fahrzeugnutzung in der Gewinn- und Verlustrechnung wieder hinzuaddiert werden werden und führt so zu einer Erhöhung des zu versteuernden Gewinns. Selbständige zahlen also genau wie Arbeitnehmer zunächst einmal nur eine erhöhte Steuer. Im Übrigen bleibt es aber bei der Anrechenbarkeit des Nutzungsvorteils als zusätzlichem Einkommen (OLG Zweibrücken 6 UF 156/12 v. 18.04.2013).

Unterhält der Betreffende neben dem Dienstwagen noch ein privates Fahrzeug, so ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass der Firmenwagen als Einkommen angerechnet wird. Dem Betreffenden kann dann vorgehalten werden, dass die Haltung eines weiteren (Privat-)Fahrzeugs unwirtschaftlich ist, so dass er auch die Raten für dieses Fahrzeug nicht abziehen kann, vgl. OLG Brandenburg FamFR 2013,485.

Die Höhe der Kosten, die der Betreffenden dadurch spart, dass er kein eigenes Fahrzeug braucht, können natürlich nur geschätzt werden. Hierzu können die Autokosten-Tabellen des ADAC herangezogen werden (OLG Zweibrücken FamRZ 2014,216). Viele Gerichte schätzen den geldwerten Vorteil auf Beträge zwischen 150,- Euro und 350,- Euro, bei Luxusautos aber auch deutlich mehr.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Mercedes 220 D Kombi 150,- Euro
Volvo XC 260,- Euro
3-er BMW 250,- Euro
Ford Focus 180,- Euro
Opel Signum 288,- Euro
Hyundai ix 35 300,- Euro
Audi A4 265,- Euro
Audi A6 500,- Euro
Mercedes ML 800,- Euro

Steuer 1×1 – Dienstwagen

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