• Spesen: Auch Spesen gelten als Einkommen, es sei denn, sie werden nachweislich für einen beruflich bedingten Mehraufwand ausgegeben. Wer also z.B. täglich 50,- € Übernachtungsspesen erhält, davon aber nur 30,- € für Übernachtung ausgibt, der muss sich ein Einkommen von 20,- € täglich anrechnen lassen. Manche Gerichte schätzen, dass pauschal 1/3 oder 2/3 der Spesen als Einkommen anzurechnen sind.
  • Essensgeldzuschuss: wird angerechnet
  • Kilometergeld: wird nicht angerechnet, wenn es die steuerlichen Pauschalen nicht übersteigt (0,30 €/km)
  • Schmutzzulage: wird angerechnet
  • Dienstwohnung: Der Angestellte H muss unter der Woche auswärts tätig sein, wofür ihm sein Arbeitgeber eine Dienstwohnung bezahlt. Den Gegenwert dieser Wohnungsüberlassung muss sich der Arbeitnehmer aber nicht als Einkommen anrechnen lassen, wenn er eine eigene Wohnung hat, in die er am Wochenende zurückkehrt. Denn H hat in diesem Fall durch die Dienstwohnung keine eigenen Ausgaben gespart.
  • Auslandsverwendungszulage: Der Auslandsverwendungszuschlag, der insbesondere für Einsätze von Soldaten oder Beamten in Krisengebieten gezahlt wird, bleibt zum Teil anrechnungsfrei. Wie hoch der anrechnungsfreie Teil ist, hängt davon ab, in welche Gefahrenstufe nach der “Auslandsverwendungszuschlagsverordnung” das betreffende Gebiet eingestuft wurde. Bei der höchsten Gefahrenstufe 6 bleiben 2/3 des Zuschlags anrechnungsfrei, bei der mittleren Gefahrenstufe 3 nur die Hälfte (OLG Dresden NZFam 2014,658). Die Zulage wird nur angerechnet, solange sie tatsächlich gezahlt wird. Eine Umlage auf eine längeren Zeitraum findet also nicht statt .