Verhältnis zwischen “alten” Kindern und neuem Ehegatten

Minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre stehen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten auf der ersten Stufe. Das heißt, sie gehen bei der Unterhaltsberechnung allen anderen Unterhaltsberechtigten vor, auch der neuen Ehefrau. Im Mangelfall muss sich der neue Ehegatte also mit dem Geld zufrieden geben, das nach Abzug des Unterhalts für die bevorrechtigten Kinder übrig bleibt. Erst einmal muss der Unterhaltspflichtige den vollen Kindesunterhalt zahlen, erst dann ist die neue Ehefrau dran.

Der neue Ehegatte geht aber volljährigen Kindern vor, wenn es sich nicht um im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahren handelt.

Allerdings führt die Eheschließung i.d.R. zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die “alten” Kinder, weil nunmehr andere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind. Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zu Grunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen besteht (also ein Ex-Ehegatte und ein Kind, oder zwei Kinder). Nur in diesem “Normalfall” mit zwei Unterhaltsberechtigten kann man den Unterhalt aus derjenigen Einkommensstufe ablesen, die dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen entspricht. Sind mehr als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt aus einer geringeren Einkommensgruppe zu entnehmen.

Beispiel: Der Vater ist einer Ehefrau und zwei Kindern unterhaltspflichtig. Er hat ein Nettoeinkommen von 2.600,- €. Bei diesem Nettoeinkommen müsste er eigentlich Kindesunterhalt nach der 3. Stufe zahlen (2.301,- bis 2.700,- €). Wie gesagt, gilt die Tabelle ohne weiteres aber nur für eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten. Da in unserem Beispielsfall aber drei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, wird der Vater eine Stufe herabgestuft und muss deshalb nur Unterhalt nach Stufe 2 zahlen.

Dieses System führt dazu, dass bei neuen Unterhaltsberechtigten (neue Ehefrau, neues Kind) der Kindesunterhalt für die alten Kinder einer niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen ist als bisher. Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater hat ein Nettoeinkommen von 2.600,- Euro. Das entspricht der Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Er zahlt Unterhalt an seine Ex-Frau und zwei Kinder aus erster Ehe. Weil drei statt zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, muss er nur Unterhalt nach Stufe 2 zahlen. Nun heiratet er erneut, seine neue Ehefrau hat kein Einkommen. Es sind jetzt also nicht mehr drei, sondern vier Unterhaltsberechtigte vorhanden, weshalb der Kindesunterhalt der nächst niedrigeren Stufe 1 zu entnehmen ist.

Diese Herabstufung setzt aber voraus, dass die neue Ehefrau tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.. Daran fehlt es z.B., wenn die neue Ehefrau ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selber sicherstellen kann.