Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht bzw. nicht in der geschuldeten Höhe, so kann er auf Zahlung von Unterhalt verklagt werden.

Sind die Eltern miteinander verheiratet und noch nicht rechtskräftig geschieden, so kann derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Unterhalt im eigenen Namen einklagen. Das gilt auch dann, wenn eigentlich dem anderen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht (OLG Nürnberg FF 2018,465). Es kommt allein darauf an, ob sich das Kind tatsächlich für einen voraussichtlich längeren Zeitraum bei demjenigen Elternteil aufhält, der den Unterhalt geltend macht.
Praktizieren die Eltern ein Wechselmodell und lässt sich nicht feststellen, dass das Kind überwiegend bei einem der beiden Eltern lebt, so ist allerdings zunächst einmal kein Elternteil befugt, für das Kind Unterhalt geltend zu machen. In einem solchen Fall muss derjenige Elternteil, der Kindesunterhalt geltend machen will, beim Familiengericht zunächst einmal entweder beantragen, dass ein Ergänzungspfleger für das Kind bestellt wird, oder dass dem Elternteil das Recht zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen übertragen wird.

Wechselt das Kind während eines Unterhaltsrechtstsreits zum anderen Elternteil, so erlischt das Recht des ersten Elternteil, weiterhin Kindesunterhalt geltend zu machen. Das gilt auch für die Zeit, in der das Kind bei ihm lebte.

Sind die Eltern bereits rechtskräftig geschieden oder sind sie nicht miteinander verheiratet, so muss das Kind den Unterhalt im eigenen Namen geltend machen, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil. Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so muss der betreuende Elternteil erst beim Familiengericht beantragen, dass ein Ergänzungspfleger für das Kind bestellt wird, oder dass dem Elternteil das Recht zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen übertragen wird.