Zum Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder, die sich weder in einer Schul- oder Berufsausbildung noch im Studium befinden:

Volljährige Kinder, die sich in keiner der genannten Ausbildungsphasen befinden, haben grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch. Sie müssen sich ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, notfalls durch eine Tätigkeit als ungelernter Arbeiter.

Ausnahmen:

  1. Eltern müssen ihrer volljährigen Tochter auch dann Unterhalt zahlen, wenn diese wegen Schwangerschaft oder der Betreuung eines Kleinkindes nicht erwerbstätig sein kann und der Kindesvater ihr keinen Unterhalt zahlt. Bitte lesen Sie hierzu unser Kapitel “Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter”.
  2. Die Unterhaltspflicht besteht weiter, wenn das Kind erwerbsunfähig ist.