Eigenes Vermögen muss ein volljähriges Kind zur Deckung seines Lebensbedarfs einsetzen, bevor es Unterhalt fordert. Dem volljährigen Kind muss nur ein “Notgroschen” verbleiben (OLG Zweibrücken NZFam 2016,33).
Eigenes Vermögen muss ein volljähriges Kind zur Deckung seines Lebensbedarfs einsetzen, bevor es Unterhalt fordert. Dem volljährigen Kind muss nur ein “Notgroschen” verbleiben (OLG Zweibrücken NZFam 2016,33).