Kann ein Kind trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung Unterhalt für eine weitere Ausbildung fordern?

Grundsätzlich hat ein Kind einen Anspruch auf Finanzierung einer einzigen Ausbildung. Deshalb kann das Kind nach erfolgreicher Beendigung der ersten Ausbildung nicht Unterhalt für eine weitere Ausbildung beanspruchen. Dasselbe gilt für ein Studium.

Von diesem Grundsatz, dass nur eine einzige Ausbildung geschuldet wird, gibt es aber folgende Ausnahmen:

1. Wenn die erste Ausbildung des Kindes nicht seinen Fähigkeiten oder Interessen entspricht. .

Ebenso wie man z.B. einem Gymnasiasten zugesteht, einmal “sitzen zu bleiben”, so muss man auch bei einem Lehrling mit der Möglichkeit rechnen, dass er die Ausbildung nicht schafft. Wenn er dann die Lehre abbricht und eine andere Lehre anfängt, behält er deshalb grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch. Denn einem jungen Menschen ist zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den Beruf hat.

Das volljährige Kind muss sich aber möglichst frühzeitig darüber klar werden, ob es die angefangene Ausbildung weiterführen will, oder ob es den Ausbildungsweg wechseln will. Bei einem Ausbildungsabbruch spätestens nach ca. 18 Monaten bzw. bei einem Studienwechsel spätestens nach dem dritten Semester behält das volljährige Kind seinen Unterhaltsanspruch bis zum Ende der neuen Ausbildung (OLG Brandenburg NZFam 2014,857).

Diese Frist kann sich verlängern, wenn die Eltern das Kind gedrängt haben, die “falsche” Ausbildung fortzusetzen.

Das Kind kann sich allerdings nicht mehr auf eine falsche Berufswahl berufen, wenn es die Ausbildung abschlossen hat und danach längere Zeit im erlernten Beruf tätig war.

2. Wenn sich erst während der ersten Ausbildung herausgestellt hat, dass das Kind zu “mehr” fähig ist.

Das kann vor allem bei so genannten “Spätentwicklern” der Fall sein. Oft sind Jugendliche auch durch die Trennung der Eltern belastet und finden danach erst allmählich zu ihrer eigenen Stärke.

Die weitergehende Begabung des Kindes muss spätestens am Ende der Erstausbildung feststehen.

3. Wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen den Beruf wechseln muss.

Auch hier müssen diese Gründe spätestens bis zum Ende der ersten Ausbildung hervorgetreten sein.

4. Will das Kind nach der Lehre ein Studium aufnehmen, so gilt folgendes:

Die Rechtsprechung bejaht in der Regel einen weiteren Unterhaltsanspruch nur in den so genannten “Abitur-Lehre-Studium”-Fällen. Es handelt sich dabei um den häufigen Ausbildungsweg von Kindern, die erst Abitur macht, dann eine Lehre absolvieren und anschließend studiert. Obwohl eigentlich ja bereits eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der BGH in diesen Fällen einen weiteren Unterhaltsanspruch, falls das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht und zeitlich kurz nach der Lehre aufgenommen wird. Zum Beispiel besteht ein weiterer Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach dem Abitur zunächst eine Banklehre macht und dann Betriebswirtschaft oder Rechtswissenschaft studiert. Das Gegenbeispiel: wenn das Kind zunächst eine Bäckerlehre macht und dann Medizin studieren will, fehlt der inhaltliche Zusammenhang, so dass für das Studium kein Unterhalt verlangt werden kann.

Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn das Kind nach der Lehre so schnell wie möglich mit dem Studium anfängt. Dabei kann der Zeitraum auch ein Jahr betragen, wenn z.B. zu dem Datum, als das Kind seine Lehre beendete, die Frist für die Einschreibung an der Hochschule bereits abgelaufen war und der betreffende Studiengang nur einmal jährlich angeboten wird.

Zusätzliche Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs für das Studium ist, dass den Eltern die weitere Finanzierung der Ausbildung zumutbar ist. Hier kann es z.B. darauf ankommen, ob die Eltern frühzeitig von den Plänen ihres Kindes unterrichtet wurden und sich so finanziell darauf einrichten konnten, oder ob der Studienwunsch “aus heiterem Himmel” kommt und die Eltern im Glauben, die Unterhaltspflicht gehe zu Ende, wirtschaftlich belastende Dispositionen getroffen haben.

Grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen in den Fällen Schule-(ohne Abitur)-Lehre-Fachabitur-Studium. Denn hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine ganz neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium von vornherein davon ausgehen muss, dass der Abiturient hinterher auch studiert und eine Lehre nur als Zwischenstadium seiner Ausbildung betreibt.

Auch von diesem Grundsatz gibt es aber wieder Ausnahmen, wenn

  • die weitere Ausbildung erkennbar bereits zu Beginn der Lehre geplant war, oder
  • wenn die Begabung des Kindes früher unterschätzt wurde und das Kind deshalb nicht von vornherein das Abitur machte, oder
  • bei so genannten Spätentwicklern.

Allerdings scheidet eine von den Eltern zu finanzierende Zweitausbildung aus, wenn das Kind eine Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf aufnimmt und sich erst später entscheidet, studieren zu wollen. Ein Kind, dass u.U. erst jahrelang in seinem Ausbildungsberuf arbeitet und sich erst dann entscheidet, noch zu studieren, kann nicht auf Unterhalt hoffen.

Zum Wechsel des Studienfachs bei Studenten:

Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2. oder 3. Semester (“Orientierungsphase”) können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war (BGH FamRZ 1987,470). Nach Beendigung des Studiums – egal aus welchen Gründen – müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von drei Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen- notfalls in einem anderen Beruf als dem studierten.

Bachelor- und Masterstudiengang bilden eine Einheit. d.h. Unterhalt wird auch für das anschließende Masterstudium geschuldet. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen Bachelor- und Masterstudium ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (OLG Celle 15 WF 17/10 vom 2.2.2010; FamRZ 2010,1456; OLG Brandenburg 10 UF 161/10 v. 18.01.2011).

Nimmt das Kind sein Studium erst nach einer absolvierten Lehre auf, so handelt es sich u.U. um eine Zweitausbildung, die die Eltern nicht zu finanzieren haben. Hierzu verweisen wir auf die Ausführungen oben.