Kindesunterhalt kann rückwirkend ab demjenigen Zeitpunkt gefordert werden, zu welchem der Kindesunterhalt erstmals geltend gemacht wurde.
Beispiel: Die Kindesmutter hat den Kindesvater im Mai 2025 aufgefordert, Kindesunterhalt zu zahlen. Der Vater kommt dieser Aufforderung nicht nach. Im Januar 2026 erhebt die Mutter eine Zahlungsklage gegen den Vater. Sie kann rückwirkend Unterhalt ab Mai 2025 einklagen.
Ohne eine solche (nachweisbare) Aufforderung kann man nicht rückwirkend Unterhalt fordern. Kurz gesagt: Wer sich nicht um seinen Unterhaltsanspruch kümmert, bekommt auch nichts.
Beispiel: Die Eltern trennen sich im August 2025. Erst im Dezember 2025 fordert die Mutter den Vater auf, Kindesunterhalt zu zahlen. Der Vater muss erst ab Dezember zahlen, für August bis November kann die Mutter nachträglich keinen Unterhalt fordern, da es an einer Aufforderung an den Vater fehlte.
Wichtig: Die Aufforderung muss keinen bezifferten Unterhaltsbetrag enthalten. Die bloße Aufforderung, “Unterhalt zu zahlen”, reicht aus. Es reicht sogar aus, wenn der Unterhaltspflichtige (nur) aufgefordert wurde, zur Berechnung des Unterhalts sein Einkommen mitzuteilen.
Achtung: Unterhaltsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres! Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil trotz einer Aufforderung nicht, so muss er spätestens nach einem Jahr verklagt werden (KG NZFam 2017,1012).
Beispiel: Der Vater wurde im Februar 2025 aufgefordert, Unterhalt zu zahlen. Dem kommt er nicht nach. Da eine Aufforderung zur Unterhaltszahlung vorliegt, kann grundsätzlich der Unterhalt rückwirkend ab Februar 2025 gefordert werden. Erhebt die Mutter aber z.B. erst im April 2026 eine Unterhaltsklage, so kann sie rückwirkend nur Unterhalt ab April 2025 bekommen. Denn da die Unterhaltsansprüche für Februar und März 2025 über ein Jahr alt sind, sind sie verjährt (verwirkt).
Das gilt auch für titulierte Unterhaltsansprüche, also Unterhaltsansprüche, die durch einen Gerichtsbeschluss oder durch eine Jugendamtsurkunde festgestellt worden sind. Wird bei Nichtzahlung nicht spätestens nach einem Jahr gegen den säumigen Unterhaltsschuldner vollstreckt, so sind die Unterhaltsansprüche für Monate, die mehr als ein Jahr zurück liegen, verwirkt.
