Wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen aber nicht ausreicht, um unter Beachtung seines Selbstbehalts jedem Unterhaltsberechtigten den vollen Unterhalt zahlen zu können, stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge die Unterhaltsberechtigten dran kommen.

Es gilt nach § 1609 BGB folgende Rangfolge:

1. Rang: In den ersten Rang fallen minderjährige Kinder des Unterhaltspflichtigen sowie so genannte “privilegierte” volljährige Kinder. Privilegierte volljährige Kinder sind Kinder, die jünger als 21 Jahre alt sind, noch bei einem Elternteil leben und eine allgemeinbildende Schule besuchen.

Diese Kinder sind untereinander alle gleichberechtigt, egal ob sie aus erster oder zweiter Ehe stammen oder nichtehelich sind.
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater hat zwei Kinder (7 Jahre und 4 Jahre) aus erster Ehe. Sein Nettoeinkommen beträgt monatlich 2.200,- Euro. Aus seiner neuen Beziehung hat er ein weiteres 1-jähriges Kind. Da sein Selbstbehalt bei 1.400,- Euro liegt, kann er insgesamt nur noch 800,- Euro für Unterhaltszwecke ausgeben. Diese 800,- Euro reichen aber nicht für den vollen Unterhalt der drei Kinder aus. Da die Kinder wie gesagt alle untereinander gleichberechtigt sind, darf der Vater aber nicht etwa erst einmal seinem “neuen” Kind den vollen Unterhalt zukommen lassen und seine “alten” Kinder erst an zweiter Stelle bedenken. Vielmehr muss der Unterhalt aller drei Kinder im gleichen Verhältnis reduziert werden. Wie dies berechnet wird, erfahren Sie unter Punkt 3.


2. Rang:
Zweitrangig sind Elternteile, die einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung haben. Also z.B. die Exfrau, bei der gemeinsame betreuungsbedürftige Kinder leben, und die zweite Frau, mit der der Unterhaltspflichtige ein gemeinsames Kind hat. Beide Frauen haben dieselbe Rangstufe.

Ebenfalls in den 2. Rang fallen Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten bei einer langen Ehedauer. Das ist eine Ehedauer von 10 Jahren oder mehr, gerechnet von der Heirat bis zur Scheidung.


3. Rang:
Alle Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 Fallen. Also Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten, die weder einen Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung haben noch eine lange Ehe hatten.


4. Rang:
  Volljährige Kinder, die nicht “privilegiert” sind, also Kinder, die nicht mehr unter 21 sind und bei einem Elternteil leben und noch eine allgemeinbildende Schule besuchen.