Frage:
Der Vater verdient netto nur 1.600,- €. Er müsste für seine beiden Kinder “eigentlich” laut Düsseldorfer Tabelle monatlich insgesamt 689,- € Kindesunterhalt zahlen. Wegen seines Selbstbehalts von 1.370,- € kann er aber nur 330,- € zahlen. Den Rest leistet die Unterhaltsvorschusskasse . Muss der Vater die Differenz von monatlich 359,- € irgendwann einmal nachzahlen, wenn es ihm finanziell besser geht?
Antwort:
Nein! Denn durch den Mangelfall reduziert sich seine Unterhaltspflicht von vornherein auf denjenigen Betrag, den er zahlen kann. Es ist also im Beispielsfall nicht etwa so, dass er 689,- € schuldet, davon aber nur 330,- € zahlt, sondern vielmehr schuldet er wegen des Mangelfalls von vornherein nur 330,- €. Es gibt also keinen Rückstand, den er irgendwann einmal nachzahlen müsste.
Meist zahlt bei einem Mangelfall die Unterhaltsvorschusskasse den Kindesunterhalt ganz oder teilweise. Der Begriff “Vorschuss” ist in diesem Fall aber meistens irreführend. Denn trotz des Begriffs “Unterhaltsvorschuss” muss der Unterhalt später nicht nachgezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige zu Geld kommt. Voraussetzung ist natürlich, dass er wirklich nicht mehr zahlen konnte, auch nicht bei Erfüllung seiner vollständigen Erwerbspflicht von grundsätzlich bis zu 42 Wochenarbeitsstunden.
Etwas anderes ist es deshalb, wenn der Unterhaltspflichtige nur deshalb so wenig verdient, weil er gegen seine Erwerbspflicht verstößt. Falls er bei gehöriger Anstrengung genug verdienen könnte, um den vollen Unterhalt zu zahlen, dann schuldet er auch diesen vollen Unterhalt und muss die Differenz ggfl. nachzahlen. Es handelt sich in diesem Fall aber streng genommen gar nicht um einen Mangelfall, sondern um einen Fall nicht ausreichender Erwerbsbemühungen, in welchem dem Unterhaltspflichtigen einfach das ihm mögliche Einkommen fiktiv unterstellt wird.