Frage: Der Vater verdient netto nur 1.600,- Euro. Er müsste für seine beiden Kinder “eigentlich” laut Düsseldorfer Tabelle monatlich insgesamt 689,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Wegen seines Selbstbehalts von 1.370,- Euro kann er aber nur 330,- Euro zahlen. Muss er die Differenz von monatlich 359,- Euro irgendwann nachzahlen, wenn es ihm finanziell besser geht?
Antwort: Nein. Denn durch den Mangelfall reduziert sich seine Unterhaltspflicht von vornherein auf denjenigen Betrag, den er zahlen kann. Es ist also im Beispielsfall nicht etwa so, dass er 689,- Euro schuldet, davon aber nur 330,- Euro zahlt, sondern vielmehr schuldet er wegen des Mangelfalls von vornherein nur 330,- Euro. Es gibt also keinen Rückstand, den er irgendwann einmal nachzahlen müsste.
Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Unterhaltspflichtige nur deshalb so wenig verdient, weil er gegen seine Erwerbspflicht verstößt. Falls er bei gehöriger Anstrengung genug verdienen könnte, um den vollen Unterhalt zu zahlen, dann schuldet er auch diesen vollen Unterhalt und muss die Differenz ggfl. nachzahlen. Es handelt sich in diesem Fall aber streng genommen gar nicht um einen Mangelfall, sondern um einen Fall nicht ausreichender Erwerbsbemühungen, in welchem dem Unterhaltspflichtigen einfach das ihm mögliche Einkommen fiktiv unterstellt wird.