Problemstellung:

Der Vater verdient netto nur 1.700,- €. Mehr Einkommen ist ihm aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich. Für seine beiden Kinder müsste er “eigentlich” laut Düsseldorfer Tabelle monatlich insgesamt 710,- € Kindesunterhalt zahlen. Wegen seines Selbstbehalts von 1.450,- € kann er aber nur 250,- € zahlen. Den Rest leistet die Unterhaltsvorschusskasse . Muss der Vater die Differenz von monatlich 460,- € irgendwann nachzahlen, wenn es ihm später einmal finanziell besser geht?

Antwort:

Nein! Denn durch den Mangelfall reduziert sich seine Unterhaltspflicht von vornherein auf denjenigen Betrag, den er zahlen kann. Es ist also im Beispielsfall nicht etwa so, dass er 710,- € schuldet, davon aber nur 250,- € zahlt, sondern vielmehr schuldet er wegen des Mangelfalls von vornherein nur 250,- €! Es gibt also gar keinen Rückstand, den er irgendwann einmal nachzahlen müsste.

Oft zahlt bei einem Mangelfall die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts den Kindesunterhalt ganz oder teilweise. Der Begriff “Vorschuss” ist in diesem Fall aber meistens irreführend. Denn trotz des Begriffs “Unterhaltsvorschuss” muss der Unterhalt später nicht nachgezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige zu Geld kommt. Voraussetzung ist natürlich, dass er wirklich nicht mehr zahlen konnte, auch nicht bei Erfüllung seiner vollständigen Erwerbspflicht von grundsätzlich bis zu 48 Wochenarbeitsstunden.

Anders ist es also, wenn der Unterhaltspflichtige nur deshalb so wenig verdient, weil er gegen seine Erwerbspflicht verstößt. Falls er bei gehöriger Anstrengung genug verdienen könnte, um den vollen Unterhalt zu zahlen, dann schuldet er auch diesen vollen Unterhalt und muss die Differenz ggfl. nachzahlen. Es handelt sich in diesem Fall aber streng genommen gar nicht um einen Mangelfall, sondern um einen Fall nicht ausreichender Erwerbsbemühungen, in welchem dem Unterhaltspflichtigen einfach das ihm mögliche Einkommen fiktiv unterstellt wird.