Unterhaltsberechnung bei häufigem Umgang mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil

Wenn sich das Kind zwar weniger als die Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil aufhält, aber trotzdem wesentlich häufiger als bei einem üblichen Umgangsrecht (“erweiterter Umgang”):

Wenn der Vater die Kinder zwar einerseits wesentlich häufiger betreut, als es das Standard-Umgangsrecht vorsieht, also wesentlich mehr als vier oder fünf Tage pro Monat, aber andererseits weniger als die Hälfte der Zeit (also z.B. an 11 Tagen pro Monat), dann liegt nach der Rechtsprechung des BGH zwar kein “Wechselmodell” vor, bei welchem sich der andere Ehegatte am Barunterhalt beteiligen müsste. Trotzdem kann der umgangsberechtigte Elternteil den Barunterhalt u.U. teilweise kürzen, soweit durch den ausgedehnten Unterhallt beim betreuenden Elternteil eine Ersparnis ergibt. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn sich das Kind an mehr als 10 Tagen im Monat beim anderen Elternteil aufhält.

Bei den dadurch entstehenden Kosten muss man unterscheiden zwischen zusätzlichen Kosten, die dem Kind unmittelbar zugute kommen (z.B. für seine Verpflegung) und solchen Mehrkosten, bei denen das nicht der Fall ist (z.B. Fahrtkosten und Unterbringungskosten).

Dem reinen Mehraufwand des betreuenden Elternteils kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kindesunterhalt aus einer niedrigeren Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle als der eigentlich zutreffenden Stufe entnommen wird (Herabstufung, OLG Düsseldorf NZFam 2016,268).

Die dem Kind unmittelbar zugute kommenden Zusatzkosten, die über die Kosten des “normalen” Umgangs hinausgehen, können auf zweierlei Weise berücksichtigt werden:

Entweder können diese Kosten pauschal berücksichtigt werden, indem eine weitere Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle erfolgt (BGH vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13).

Oder die Kosten können um einen konkreten Betrag gekürzt werden.
Maßgeblich für den Kürzungsbetrag ist nicht derjenige Betrag, denn der umgangsberechtigte Elternteil
zusätzlich ausgeben muss. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Betrag, den der andere Elternteil durch den häufigen Aufenthalt des Kindes beim barunterhaltspflichtigen Elternteil spart. Allerdings tritt eine Ersparnis des anderen Elternteils oft nur im Bereich der Lebensmittelkosten ein. Viele andere Positionen, die auch aus dem Kindesunterhalt bezahlt werden, reduzieren sich durch einen längeren Aufenthalt der Kinder beim Vater nicht. Das gilt insbesondere für die anteiligen Mietkosten der Kinder, die bei der Mutter ja auch während des Aufenthalts beim Vater ungekürzt weiterlaufen. Oft ändert ein längerer Aufenthalt der Kinder beim Vater auch nichts daran, dass trotzdem allein die Mutter für Kleidung, Schulbedarf usw. aufkommen muss, so dass auch insoweit bei ihr keine Ersparnis eintritt.

Was nun die Lebensmittelkosten anbelangt, so hat der BGH entschieden, dass bei der Mutter noch keine Ersparnis eintritt, falls der Vater die Kinder nur vier Tage mehr sieht als “normal”. Bei noch mehr Zusatz-Tagen tritt allerdings eine Ersparnis ein, die dazu führen kann, dass beim laufenden Barunterhalt eine Herabstufung um eine oder mehrere Stufen in der Düsseldorfer Tabelle stattfindet (OLG Frankfurt FamRZ 2014,46 = FamFR 2013,287).

Weitere Abzüge sind möglich, wenn der Vater nicht nur die Lebensmittelkosten während der Zusatztage trägt, sondern anteilig auch weitere Kosten. Dabei kann es sich z.B. um die Kosten der Kleidung handeln. Allerdings muss man eine Einschränkung machen: Normalerweise muss die Mutter die Kinder mit sämtlicher benötigten Kleidung ausstatten, wenn sie beim Vater sind. Kauft der Vater trotzdem Kleidung für die Kinder, z.B. für die Zeit in der sie bei ihm sind, so ist dies in der Regel freiwillig und entlastet nicht die Mutter. Kauft der Vater aber in Absprache mit der Mutter Kleidung und andere Sachen für die Kinder, so kann er diese Kosten vom Unterhalt abziehen.