Grundsätzlich besteht die unterhaltsrechtliche Erwerbsverpflichtung bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Häufig gehen ältere Arbeitnehmer aber schon vorher in den Vorruhestand. Es stellt sich dann die Frage, wie dies unterhaltsrechtlich zu werten ist.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt:
1. Beim Kindesunterhalt:
Soweit es um den Kindesunterhalt geht, so steht es dem Unterhaltsschuldner frei, in den Vorruhestand zu gehen. Auch dann, wenn sich dadurch der Kindesunterhalt reduziert.
Handelt es sich aber um die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind oder gegenüber einem Kind, welches noch zur Schule geht, zu Hause wohnt und unter 21 Jahre alt ist, so muss der Unterhaltspflichtige trotz des Wechsels in den Vorruhestand mindestens den untersten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle zahlen.
2. Beim Ehegattenunterhalt:
Ist der Unterhaltspflichtige schon vor der Trennung der Eheleute in den Vorruhestand gewechselt, so ist dies hinzunehmen. Der Unterhalt wird dann auf der Grundlage der Vorruhestandsbezüge errechnet.
Erfolgte der Wechsel in den Vorruhestand erst nach der Trennung, so kommt es darauf an:
– war der Unterhaltsberechtigte aus betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen gezwungen, in den Vorruhestand zu wechseln, so ist dies zu akzeptieren
– zahlt der Unterhaltspflichtige auch nach dem Wechsel in den Vorruhestand noch einen relativ hohen Unterhalt, so ist dies in der Regel ebenfalls zu akzeptieren
– in allen anderen Fällen gilt: tritt der Unterhaltsschuldner ohne zwingenden Grund in den Vorruhestand, so wird bei der Unterhaltsberechnung sein bisheriges Nettoeinkommen fiktiv weitergerechnet, und zwar bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.