Die höhe des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater wird durch zwei Überlegungen bestimmt:
Grundsätzlich muss der Kindesvater der Mutter denjenigen finanziellen Nachteil ersetzen, den die Mutter erleidet, weil sie wegen des Babys nicht oder nur noch in geringerem Maße als vor der Schwangerschaft erwerbstätig sein kann. Unterhalt muss also grundsätzlich in Höhe des Einkommensverlustes gezahlt werden.
Andererseits muss der Kindesvater maximal denjenigen Unterhalt zahlen, den er als Ehegattenunterhalt zahlen müsste, wenn er mit der Kindesmutter verheiratet wäre. Das sind 45% der Differenz zwischen den beiderseits anrechenbaren aktuellen Nettoeinkommen.
Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen:
1) War die Mutter vor der Schwangerschaft gar nicht berufstätig (z.B. Studentin), so hat sie trotzdem einen Mindest-Unterhaltsbedarf von monatlich 1.120,- Euro.
2) Ist die Mutter trotz der Schwangerschaft bzw. Geburt berufstätig, so ist das Einkommen der Mutter anzurechnen – solange das Kind jünger als drei Jahre ist aber nur zur Hälfte. Denn eigentlich wäre sie bei einem so kleinen Kind gar nicht zu einer Berufstätigkeit verpflichtet. Ist sie dennoch berufstätig, so wird ihr Einkommen nur zur Hälfte angerechnet. Wenn sie also z.B. 400,- Euro netto verdient, so verringert sich ihr Unterhaltsanspruch um 200,- Euro.
3) Lohnfortzahlung bzw. Mutterschaftsgeld werden als Einkommen angerechnet. Aber Kindergeld ist nicht Einkommen der Mutter, sondern dient dem Kind.
4) Vom Elterngeld bleiben 300,- Euro anrechnungsfrei, § 11 BEEG. Das darüber hinausgehende Elterngeld wird als Einkommen angerechnet.
5) Hat die Mutter einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern (z.B. weil sie noch in der Ausbildung ist), so ist zu beachten, dass nach § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB die Unterhaltspflicht des Kindesvaters der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht. Erst einmal muss also der Kindesvater Unterhalt zahlen, bevor die Eltern der Mutter dran sind.
6) Lebt (oder lebte vor der Geburt) die Kindesmutter mit dem Vater des nichtehelichen Kindes zusammen, so ändert dies nichts an der Unterhaltsbemessung auf der Grundlage des Einkommensverlustes der Mutter. Der Unterhalt wird auch in diesem Fall nicht etwa wie bei Eheleuten bestimmt (BGH FamRZ 2010,357,359). Beispiel: Die Mutter verdiente vor der Geburt netto 1.180,- Euro monatlich. Nach der Geburt hat sie kein Einkommen. Der nichteheliche Vater, mit dem sie zusammenlebt, hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800,- Euro nach Abzug des Kindesunterhalts. Wären die beiden miteinander verheiratet, so läge der Unterhaltsanspruch der Mutter bei 45% von 2.800,- Euro = 1.260,- Euro. Da die beiden aber nicht miteinander verheiratet sind, beträgt der Unterhaltsanspruch nur 1.180,- Euro.
7) Ist die Mutter noch anderweitig verheiratet und hatte sie gegen ihren Ehemann einen Unterhaltsanspruch, so bemisst sich ihr Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater nach der Höhe des weggefallenen Unterhaltsanspruchs. Lesen Sie hierzu aber bitte auch das Kapitel “Wenn auch Andere der Mutter Unterhalt schulden” .
8) Der Unterhaltsanspruch umfasst auch eine angemessene Kranken- und Pflegevorsorge (OLG Bremen FamRZ 2000,636).
9) Der Kindesvater muss wie gesagt maximal 3/7 der Differenz der anrechenbaren Nettoeinkünfte zahlen. Bei der Berechnung seines anrechenbaren Einkommens kann der Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind vorab abgezogen werden. Ist der Kindesvater noch weiteren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, so werden auch diese Unterhaltszahlungen vorab abgezogen. Ist der Kindesvater außerdem noch einer Ehefrau oder Ex-Ehefrau unterhaltspflichtig, so kann die Unterhaltsberechnung schnell kompliziert werden. Fragen sie in einem solchen Fall einfach uns.
Beispiele:
1. Die Mutter hatte vor der Schwangerschaft kein Einkommen. Sie hat einen Unterhaltsbedarf von 1.120,- Euro.
2. Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto 600,- Euro. Jetzt ist sie nicht erwerbstätig. Sie hat einen Bedarf in Höhe des Mindestbetrages von 1.120,- Euro.
3. Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto 1.400,- Euro. Jetzt ist sie nicht erwerbstätig. Sie hat einen Bedarf von 1.400,- Euro.
4. Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto 1.400,- Euro. Nach der Geburt ist sie weiterhin erwerbstätig, reduziert aber ihre Tätigkeit und ist nur noch halbtags für 600,- Euro tätig. Sie hat einen Unterhaltsbedarf von 1.400,- Euro. Darauf wird ihr eigenes Einkommen angerechnet. Da es sich um eine eigentlich unzumutbare Tätigkeit handelt (die Mutter wäre wegen des Kindes eigentlich überhaupt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet), ist dieses Einkommen nur teilweise anzurechnen. Rechnet man die Hälfte, also 300,- Euro an, so bleibt noch ein Unterhaltsanspruch von 1.100,- Euro.
5. Die Mutter betreute vor der Schwangerschaft bereits ein anderes Kleinkind. Obwohl die Mutter also ohnehin nicht erwerbsfähig war, beträgt ihr Bedarf 1.120,- Euro.
6. Die Mutter erhält Unterhalt von ihrem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehemann: Dieser Sonderfall wird im Kapitel ” Wenn auch Andere der Kindesmutter Unterhalt schulden ” behandelt.