Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter setzt voraus, dass der Kindesvater entweder seine Vaterschaft anerkennt oder dass seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Leugnet der Vater zunächst seine Vaterschaft, wird aber seine Vaterschaft nachträglich festgestellt, so kann die Mutter für sich und das Kind rückwirkend Unterhalt verlangen. Es liegt ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor, den Unterhalt früher geltend zu machen.
Beispiel: Das Kind wurde am 12. Oktober 2012 geboren. Der Vater bestreitet seine Vaterschaft. Erst im Dezember 2013 wird seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt. Die Mutter kann rückwirkend ab 1. September 2012 (sechs Wochen vor der Geburt) Unterhalt für sich verlangen.
Wichtig: Zahlt der Kindesvater auch nach der Anerkennung oder der Feststellung seiner Vaterschaft weiterhin keinen Unterhalt, so muss er von der Kindesmutter zur Unterhaltszahlung angemahnt werden oder er muss zumindest aufgefordert werden, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Nur, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt, kann später einmal rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung Unterhalt verlangt werden (BGH FamRZ 2013,1958).
Beispiel: Wie oben. Die Mutter fordert den Kindesvater aber erst im März 2014 auf, den rückständigen und den laufenden Unterhalt an se zu zahlen. Für die Zeit bis Dezember 2013 kann sie wie oben beschrieben rückwirkend Unterhalt verlangen. Allerdings nicht rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2014, denn die Mahnung erfolgte erst im März 2014.