Der Vater des nichtehelichen Kindes hat die Schwangerschafts- und Entbindungskosten zu zahlen, wenn sie nicht von der Krankenkasse getragen werden. Hierzu zählen etwa die Kosten einer Hebamme, Medikamente, Kosten einer Schwangerschaftsgymnastik, Kosten der Umstandskleidung.

Außerdem hat der Vater der Mutter alle sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft entstehen, zu ersetzen. Dazu gehören ggf. auch die Kosten, die eine selbständig erwerbstätige Mutter für eine Vertretung zu zahlen hat.