Grundsätzlich besteht die Pflicht zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

1. Bei Kinderbetreuung:

Wie bereits erläutert beginnt die Erwerbspflicht frühestens mit dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes. Der Umfang der Erwerbspflicht – Teilzeit, Halbtags oder Vollzeit- richtet sich danach, wie lange tagsüber eine Kinderbetreuung sichergestellt ist. Geht der Kindergarten bzw. die Grundschule nur bis mittags, so ist dem betreuenden Elternteil allenfalls eine Teilzeittätigkeit vormittags möglich. Bietet der Kindergarten auch eine Nachmittagsbetreuung an, so erweitert sich die Arbeitspflicht über eine Halbtagstätigkeit hinaus. Dasselbe gilt, wenn die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet (z.B. eine Offene Ganztagsgrundschule). Der betreffende Elternteil ist verpflichtet, solche Betreuungsangebote auch wahrzunehmen. Umgekehrt gilt: gibt es keine Möglichkeit, das Kind in eine Ganztagsbetreuung zu geben, dann entfällt auch die Pflicht zur Aufnahme einer Vollzeit-Tätigkeit.

Ist das Kind aus besonderen Gründen besonders betreuungsbedürftig, z.B. wegen einer Krankheit, dann besteht ausnahmsweise keine Pflicht, das Kind in einen (Ganztags-)Kindergarten zu geben. Damit entfällt dann natürlich auch ganz oder teilweise die Pflicht zu einer Berufstätigkeit.

 

2. Eine sichere, langjährige Halbtagsstelle muss nicht zugunsten eines unsicheren anderen Arbeitsplatzes aufgegeben werden, auch wenn der Verdienst an dem neuen Arbeitsplatz höher wäre.

 

3. bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit (Krankheit):

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht länger als z.B. 5 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, muss natürlich keiner Vollzeittätigkeit nachgehen. Aber: Manchmal können Menschen, bei denen eine teilweise Berufsunfähigkeit festgestellt wurde, noch nebenher einer leichten, sitzenden Tätigkeit nachgehen.

 

4. bei sehr langen Ehen:

Bei sehr langen Ehen (20 Jahre oder mehr), in denen ein Ehegatte nicht berufstätig war, ist es ihm oft nicht zumutbar, sofort eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. In diesem Fall kann es ausreichen, wenn er vorübergehend erst einmal nur eine Teilzeittätigkeit aufnimmt – quasi als Vorbereitung für die Vollzeittätigkeit.

 

5. nach Erreichen des Rentenalters besteht grundsätzlich gar keine Erwerbspflicht mehr.