Welcher Elternteil ist gesetzlicher Vertreter für das Kind?

  1. Bei Alleinsorgerecht eines Elternteils:

    Wurde einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen, so vertritt er das Kind in allen Angelegenheiten allein gerichtlich und außergerichtlich. Nur dieser Elternteil ist also berechtigt, für das Kind Entscheidungen zu treffen. Der andere Elternteil hat für die Dauer des Umgangsrecht das Vertretungsrecht, aber nur für Notfälle oder für Angelegenheiten, die mit dem vorübergehenden Aufenthalt des Kindes bei ihm verbunden sind.

  2. Bei gemeinsamem Sorgerecht:

    Hier ist zu unterscheiden:
    (1) In Angelegenheiten des alltäglichen Lebens hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, das Alleinentscheidungsrecht.

    (2) Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind müssen immer beide Eltern gemeinsam entscheiden. Beide Eltern sind gemeinsam gesetzliche Vertreter für das Kind. Bei einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung kann daher ein Elternteil das Kind auch nicht allein in einer gerichtlichen Angelegenheit vertreten.
    Auch hier gibt es ein Alleinentscheidungsrecht eines Elternteils für Notfälle bzw. für Angelegenheiten, die mit dem vorübergehenden Aufenthalt des Kindes bei ihm zusammenhängen.

    Beispiel: Wenn im Internet ohne Zustimmung der Eltern Bilder des Kindes veröffentlicht werden, kann die Kindesmutter nicht allein namens des Kindes eine Unterlassungsklage erheben. Da es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, können die Eltern das Kind nur gemeinsam vertreten.