Eigene Einkünfte des Kindes:

1. Welches Einkommen des Kindes wird angerechnet?
2. Wie wird das Einkommen auf den Unterhalt angerechnet?

1. Welches Einkommen des Kindes wird angerechnet?

Eigene Einkünfte des Kindes mindern i.d.R. seinen Unterhaltsanspruch. Dies gilt für alle Einkünfte, also sowohl für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, als auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet.

Grundsätzlich wird das Einkommen des Kindes genauso ermittelt wie beim Unterhaltspflichtigen. Näheres dazu siehe im Kapitel "Wie wird das Einkommen ermittelt?".

Bei Erwerbseinkünften von Kindern ist aber immer zu prüfen, ob es sich um zumutbare oder um unzumutbare Erwerbstätigkeit handelt. Eine zumutbae Erwerbstätigkeit wird voll angerechnet, eine unzumutbare Tätigkeit dagegen nur teilweise oder gar nicht:

a) Schüler sind grundsätzlich nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Ferien. Gehen sie trotzdem einer Schülerarbeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, gilt folgendes: ein Teil, mindestens 40,- €, bleibt als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird "nach Billigkeit" angerechnet. In den meisten Fällen wird man die Hälfte des zusätzlichen Betrages anrechnen können. Beispiel: ein Schüler verdient nebenher 200,- € netto. Da 40,- € anrechnungsfrei bleiben, ist der Rest von 160,- € nach Billigkeit anzurechnen. Rechnet man die Hälfte an, so sind dies 80,- €, das heißt der Unterhalt reduziert sich um 80,- €.

b) Studenten sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien. Ausnahmen gelten nur für Praktika und für Werksstudenten. Arbeitet ein Student dennoch nebenher, so gilt folgendes:
(1) Ein Teil, mind. 40,- €, bleibt als berufsbedingte Aufwendung anrechnungsfrei.
(2) Soweit die Eltern nicht den vollen Studenten-Unterhalt zahlen (640,- €), gilt folgendes:  Der nach Abzug der 40,- € verbleibende Teil des Einkommens wird insoweit nicht angerechnet, als die Eltern nicht den vollen Studentenunterhalt zahlen. Dieser beträgt lt. Düsseldorfer Tabelle 640,- €. Beispiel: Der Student erhält von seinen Eltern monatlich nur 350,- € Unterhalt. Die Eltern zahlen also 290,- € zu wenig. Er verdient nebenher 400,- €. Davon bleiben von vornherein 40,- € als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Von dem Rest (360,- €) bleiben weitere 290,- € anrechnungsfrei. Denn erst dann, wenn man diese 290,- € zu den 350,- € Unterhalt hinzurechnet, kommt er auf den Bedarf eines Studenten von 640,- €. Vom eigenen Einkommen des Studenten bleiben in diesem Beispielsfall also nur noch 70,- € übrig.
(3) Das verbleibende Einkommen ist dann nach "Billigkeit" anzurechnen, i.d.R. also etwa zur Hälfte. Der Unterhaltsanspruch des Studenten reduziert sich in unserem Beispielsfall  also nur um 35,- €.
Falls die Eltern den vollen Unterhalt von 640,- € zahlen, würde sich in unserem Beispielsfall (400,- € eigenes Einkommen des Studenten) der Unterhalt um 180,- € verringern. Die Rechnung wäre: 400,- € minus 40,- € Aufwendungen = 360,- €, davon nach Billigkeit die Hälfte anzurechnen = 180,- €.

c) Lehrlinge: Von einer Ausbildungsvergütung bleiben 90,- Euro anrechnungsfrei. Der Rest wird angerechnet. 

d) Kindergeld:  Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte desKindergeldes, derzeit also 77,- Euro, als eigenes Einkommen angerechnet. Deshalb muiss von den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle regelmäßig je 77,- Euro abgezogebn werden, um den tatsächlich geschuldteten Betrag zu ermitteln.  Bei volljährigen Kindern gilt das gesamte Kindergeld i.H.v. 154,- Euro als Einkommen des Kindes und mindert insoweit den Unterhaltsanspruch.

e) Wohnvorteil: Wenn minderjährige Kinder zusammen mit einem Elterteil mietkostenfrei wohnen (z.B. in einer Eigentumswohnug), so ist bei ihnen - anders als beim Ehegattenunterhalt - kein Abzug  in Höhe des Wohnwerts vorzunehmen. In den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle ist der Umstand, dass der betreuende Elternteil die Wohnung kostenlos zur Verfügung stellt, nämlich bereits berücksichtigt.

 

2. Wie wird das Einkommen uf den Unterhalt angerechnet?

Das anzurechnende Einkommen mindert immer die Unterhaltslast beider Elternteile, und zwar sowohl bei minderjährigen wie auch bei volljährigen Kindern:

Bei einem minderjährigen Kind ist der Betreuungsunterhalt gleichwertig dem Barunterhalt, d.h. beide Eltern leisten gleichwertigen Unterhalt - der eine durch Geldzahlung, der andere durch Betreuung. Das Einkommen des Kindes muss deshalb auf den Unterhalt beider Elternteile angerechnet werden, nicht etwa nur auf den Unterhalt des zahlenden Elternteils. Mit anderen Worten: das anrechenbare Einkommen des Kindes steht beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Beispiel: Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater zahlt 327,- Euro Unterhalt. Nunmehr nimmt das Kind eine Lehre auf und erhält 500,- Euro Ausbildungevergütung. Davon bleiben 90,- Euro anrechnungsfrei, bleiben übrig 410,- Euro. Da beide Eltern zu gleichen Teilen Unterhalt leisten (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind gleichwertig), steht ihnen der Vorteil von 410,- Euro zu gleichen Teilen zu. Das heisst, der Vater kann seinen Unterhalt um die Hälfte von 410,- Euro, also um 210,- Euro kürzen. Ob die Mutter von dem Kind ebenfalls 210,- Euro verlangt, etwa als Beitrag zu den Haushaltskosten, ist ihre Privatsache. Für die Unterhaltspflicht des Vaters ist das unerheblich.

Bei einem volljährigen Kind gilt: leisten beide Elternteile Barunterhalt, so ist das Kindeseinkommen im Verhältnis ihrer Unterhaltszahlungen anzurechnen. Beispiel: Der Vater zahlt 400,- Euro Unterhalt, die Mutter 200,- Euro. Hat das Kind nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen ein anrechenbares Einkommen von monatlich 300,- Euro, so ist dieser Betrag im Verhältnis 4:2 aufzuteilen, also 200,- Euro : 100,- Euro. Die Unterhaltslast des Vaters, der 200,- Euro abziehen kann, beträgt dann nur noch 200,- Euro, die Unterhaltslast der Mutter nur noch 100,- Euro.