Die wichtigsten Infos vorab:
Minderjährige Kinder haben zunächst einmal einen Anspruch auf Betreuung und Erziehung, auf Fürsorge und Pflege. Das ist der so genannte “Naturalunterhalt”. Außerdem brauchen Kinder aber auch finanzielle Unterstützung. Denn sie haben in der Regel kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen, um ihren Lebensunterhalt (also Wohnen, Kleidung, Essen, Möbel, Spielsachen usw.) davon zu bezahlen. Sie sind auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. Das ist der so genannte “Barunterhalt”.
Nach der neuen Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder ob sie früher miteinander verheiratet waren spielt keine Rolle. Auch die Frage, ob ein Elternteil überhaupt Kontakt zu seinem Kind hat, ist meistens unwichtig.
Wie viel jeder einzelne Elternteil zum Unterhalt beitragen muss, hängt vom jeweiligen Einkommen der beiden Eltern ab. Auch, wie viel Zeit jeder Elternteil mit der Kinderbetreuung verbringt, spielt eine große Rolle. Teilen sich die Eltern die Betreuungszeiten zur Hälfte, wie beim so genannten “Wechselmodell”, dann wird der Kindesunterhalt anders berechnet als beim “Residenzmodell”, bei dem das Kind hauptsächlich nur bei einem der beiden Eltern lebt.
Neben diesem Basisunterhalt, bei dem sich die Höhe nach der berühmten “Düsseldorder Tabelle” richtet, kann ein Kind auch noch einen zusätzlichen Anspruch auf die Zahlung gewisser Sonderausgaben haben. Das sind besondere Ausgaben, die im laufenden Unterhalt nicht enthalten sind. Hier geht es um Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes.
Ausnahmsweise kommt auch eine Unterhaltspflicht von Großeltern gegenüber ihren Enkeln in Betracht. Und zwar dann, wenn die Eltern nicht zahlungsfähig sind oder wenn sie nicht mehr leben.
Hat ein minderjähriges Kind bereits eine eigene Wohnung, so steht ihm Unterhalt wie einem Studenten zu. Aktuell im Jahr 2026 sind das monatlich 990,- Euro. In diesem Fall lesen Sie bitte unsere Informationen zum Unterhalt für Studenten.
Der Einfluss des Betreuungsmodells:
Welcher Elternteil wie viel Kindesunterhalt zahlen muss, hängt ganz wesentlich davon ab, welches Betreuungsmodell die Eltern gewählt haben:
1. Das “paritätische” WechselmodellEin paritätisches Wechselmodell liegt vor, wenn beide Eltern ein Kind in der Woche oder im Monat jeweils gleich lang oder fast gleich lang betreuen. Wie sich bei diesem “echten” Wechselmodell der Kindesunterhalt auf beide Eltern verteiult, erfahren Sie in unserem Kapitel “Wechselmodell- Unterhalt richtig berechnen“.
2. Das Residenzmodell:
Das Residenzmodell ist das klassische Modell, bei dem die Kinder hauptsächlkich bei einem einzigen Elkternteil wohnen, während der andere Elternteil alle zwei Wochen sein Umgangsrecht wahrnimmt. In diesen Fällen muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind bzw. die Kinder nicht hauptsächlich wohnen, grundsätzlich den vollen Kindesunterhalt nach der “Düsseldorfer Tabelle” zahlen.
3. Das “asymetrische” Wechselmodel:
Das asymetrische Wechselmodell liegt zwischen den beiden zuerst genannten Modellen: Einer der Elternteile betreut das Kind bzw. die Kinder zwar deutlich weniger als 50% der Zeit, aber doch wesentlich häufiger als bei einem klassischen Residenzmodell. Zum Beispiel jedes Wochenende oder regelmäßig zusätzlich auch an Tagen in der Woche.
Wie der Kindesunterhalt in solchen Fällen des “erweiterten Umgangs” zu berechnen ist, erfahren Sie in unserem Kapitel “Unterhalt bei erweitertem Umgang“.
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