Die wichtigsten Infos vorab:

Minderjährige Kinder haben in erster Linie einmal einen Anspruch auf Betreuung und Erziehung, auf Fürsorge und Pflege. Das ist der so genannte “Betreuungsunterhalt”. Außerdem brauchen Kinder aber auch finanzielle Unterstützung. Denn sie haben in der Regel kein eigenes Einkommen oder Vermögen, um ihren Lebensunterhalt (also Wohnen, Kleidung, Essen, Möbel, Spielsachen usw.) davon zu bezahlen. Sie sind auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. Das ist der so genannte “Barunterhalt”, um den es oft Streit gibt.

Dabei geht es immer um zwei Fragen:

1. Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf des Kindes? Dabei geht es um die Frage, wieviel Unterhalt das Kind braucht.

Der Unterhaltsbedarf richtet sich zum einen danach, wie alt das Kind ist, und zum anderen danach, wie hoch das zusammengerechnete monatliche anrechenbare Nettoeinkommen beider Eltern ist.

(Anmerkung: Traditionell wurde der Unterhaltsbedarf nur nach dem Einkommen desjenigen Elternteils berechnet, der nicht mit dem Kind zusammen wohnt. Nach der neuen Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder ob sie früher miteinander verheiratet waren spielt keine Rolle. Auch die Frage, ob ein Elternteil überhaupt Kontakt zu seinem Kind hat, ist meistens unwichtig.)

Ist das Alter und das Gesamt-Nettoeinkommen der Eltern bekannt, lässt sich die Unterhaltshöhe ganz einfach in der berühmten Düsseldorfer Tabelle ablesen.

2. Welcher Elternteil muss wie viel von diesem errechneten Unterhaltsbedarf zahlen?

Es geht im zweiten Schritt also um die Aufteilung des Unterhatsbetrags auf beide Elternteile.

Für die Antwort auf diese Frage kommt es als erstes darauf an, welches Betreuungsmodell die Eltern gewählt haben.

Wird das Kind von beiden Elternteilen abwechselnd praktisch je zur Hälfte der Zeit betreut, so spricht man von einem “Wechselmodell“.

Ein “paritätisches Wechselmodell” liegt vor, wenn beide Eltern ein Kind in der Woche oder im Monat jeweils gleich lang oder zumindest fast gleich lang betreuen. Wie sich bei diesem “echten” Wechselmodell der Kindesunterhalt auf beide Eltern verteilt, erfahren Sie in unserem Kapitel “Wechselmodell- Unterhalt richtig berechnen“.

Von einem “Residenzmodell” spricht man dagegen, wenn das Kind hauptsächlich nur bei einem der beiden Elternteile lebt, während der andere Elternteil z.B. alle zwei Wochen sein Umgangsrecht wahrnimmt. In diesen Fällen muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich wohnt, grundsätzlich den vollen Kindesunterhalt nach der “Düsseldorfer Tabelle” zahlen. Allerdings nicht nach dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Eltern, sondern nur nach seinem eigenen Einkommen. Der betreuende Elternteil schuldet dann die Differenz, die sich aus der Zahlung des anderen Elternteils und dem unter Nummer 1. errechneten Unterhaltsbedarf nach dem Gesamteinkommen beider Eltern ergibt.

Beispiel: Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 3.000,- Euro, die Mutter von 2.000,- Euro. Das 6-jährige Kind lebt bei der Mutter. 1. Stufe der Berechnung: Bei einem Nettoeinkommen der Eltern von zusammen 5.000,- Euro beträgt der Unterhaltsbedarf eines 6-jährigen Kindes laut DüsseldorferTabelle (Stand 2026) monatlich 849,- Euro. 2. Stufe der Berechnung: Diese 849,- Euro werden nun wie folgt aufgeteilt: Der Vater muss Unterhalt nur gemäß seinem eigenen EInkommen zahlen, also nach einem Einkommen von 3.000,- Euro. Das sind laut Düsseldorfer Tabelle (Stand 2026) monatlich 642,- Euro. Die restlichen 207,- Euro bringt die Mutter auf.

Außerdem gibt es zwischen den beiden genannten Modellen noch Zwischenstufen, die auch als “asymetrisches Wechselmodel” bezeichnet werden.

Das asymetrische Wechselmodell liegt zwischen den beiden zuerst genannten Modelle. Etwa dann, wenn der eine Elternteil das Kind zu 60%, der andere zu 40% der Zeit betreut. Zum Beispiel jedes Wochenende oder regelmäßig zusätzlich auch an Tagen in der Woche. Ein asymetrisches Wechselmodell liegt also vor, wenn zwar einerseits keine hälftige Aufteilungder Betreuungszeiten vorliegt, andererseits aber derjenige Elternanteil mit der geringeren Betreuungszeit trotzdem das Kind wesentlich häufiger betreut, als es bei einem durchschnittlichen Umgangsrecht der Fall wäre.

Wie der Kindesunterhalt in solchen Fällen des “erweiterten Umgangs” zu berechnen ist, erfahren Sie in unserem Kapitel “Unterhalt bei erweitertem Umgang“.

3. Neben diesem monatlichen Basisunterhalt kann ein Kind auch noch einen zusätzlichen Anspruch auf die Zahlung gewisser Sonderausgaben haben. Das sind besondere Ausgaben, die im laufenden Unterhalt nicht enthalten sind. Hier geht es um Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes.

Ausnahmsweise kommt auch eine Unterhaltspflicht von Großeltern gegenüber ihren Enkeln in Betracht. Und zwar dann, wenn die Eltern nicht zahlungsfähig sind oder wenn sie nicht mehr leben.

Hat ein minderjähriges Kind bereits eine eigene Wohnung, so steht ihm Unterhalt wie einem Studenten zu. Aktuell im Jahr 2026 sind das monatlich 990,- Euro. In diesem Fall lesen Sie bitte unsere Informationen zum Unterhalt für Studenten.

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