Das Wichtigste vorab:

Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also Betreuung, Kochen, Pflege usw.) und auf Barunterhalt (Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., er gewährt Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i.d.R. kein Geld, also keinen Barunterhalt – selbst wenn er (oder der neue Ehegatte) gut verdient.

Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, schuldet den so genannten “Barunterhalt”, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen.

Ausnahmsweise muss sich auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt beteiligen, falls er erheblich höhere Einkünfte hat als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige andere Elternteil, oder falls beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen (“Wechselmodell”).

Der betreuende Elternteil muss sich ferner an den Kosten für Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes beteiligen.

In Ausnahmefällen kommt eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder falls sie nicht mehr leben.

Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem jeweils aktuellen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird nach der “Düsseldorfer Tabelle” errechnet.

Hat ein minderjähriges Kind ausnahmsweise bereits einen eigenen Hausstand, so steht ihm Unterhalt wie einem Studenten zu, also 860,- Euro monatlich (OLG Koblenz 13 UF 413/12). In diesem Fall lesen Sie bitte unsere Hinweise zum Unterhalt für Studenten .

Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z.B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem vom seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann. Auch auf das Einkommen des neuen Ehepartners der Mutter kommt es grundsätzlich nicht an, da der neue Ehemann diesen Kindern nicht unterhaltspflichtig ist.

Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen. In folgenden Fällen kommt eine finanzielle Beteiligung auch desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind wohnt: