Unterhalt für Zweitausbildung des Kindes?

 

Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung.  Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen. Dasselbe gilt für ein Studium.

Von diesem Grundsatz, dass nur eine Ausbildung geschuldet wird, gibt es folgende Ausnahmen:

Studenten:

Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2. oder 3. Semester können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von drei Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Nimmt das Kind sein Studium erst nach einer absolvierten Lehre auf, so handelt es sich u.U. um eine Zweitausbildung, die die Eltern nicht zu finanzieren haben. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen oben.