Unterhalt für Zweitausbildung des Kindes?
Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher
Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.
Dasselbe gilt für ein Studium.
Von diesem Grundsatz, dass nur eine Ausbildung geschuldet wird, gibt es folgende
Ausnahmen:
-
Wenn das Kind die erste Ausbildung abbricht, weil sie nicht seinen
Fähigkeiten entspricht. Ebenso wie man z.B. einem Gymnasiasten zugesteht,
einmal "sitzen zu bleiben", so muss man auch bei einem Lehrling mit der
Möglichkeit rechnen, dass er die Ausbildung nicht schafft. Wenn er dann
die Lehre abbricht und eine andere Lehre anfängt, behält er deshalb
grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch.
-
Wenn das Kind nach der Lehre eine weitere (Schul-) Ausbildung aufnehmen
will, so gilt folgendes:
-
Die Rechtsprechung bejaht in der Regel einen weiteren Unterhaltsanspruch
in den sogenannten "Abitur-Lehre-Studium"-Fällen. Es handelt sich dabei
um den häufigen Ausbildungsgang eines Kindes, das erst Abitur macht,
dann eine Lehre und anschließend studiert. Obwohl eigentlich ja bereits
eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der BGH in diesen Fällen einen
weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang
mit der Lehre steht und zeitlich kurz nach der Lehre aufgenommen wird. Deshalb
besteht z.B. ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach dem Abitur zunächst
eine Banklehre macht und dann z.B. Betriebswirtschaft studiert. Gegenbeispiel:
wenn das Kind zunächst eine Bäckerlehre macht und dann Medizin
studieren will, fehlt der inhaltliche Zusammenhang, so dass für das
Studium kein Unterhalt verlangt werden kann. Der zeitliche Zusammenhang ist
gegeben, wenn das Kind nach der Lehre so schnell wie möglich mit dem
Studium anfängt. Dabei kann der Zeitraum auch ein Jahr betragen, wenn
z.B. zu dem Datum, als das Kind seine Lehre beendete, die Frist für
die Einschreibung an der Hochschule bereits abgelaufen war und der betreffende
Studiengang nur einmal jährlich angeboten
wird.
Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen
in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsausbildung
mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das
anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung
dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen
Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher
studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Ausbildung betreibt.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Eltern die Begabung ihres Kindes
unterschätzt haben und es deshalb nicht von vornherein aufs Gymnasium
schickten.
Studenten:
Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die
durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für
eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. Bis
zum 2. oder 3. Semester können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich
herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des
Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer
Bewerbungsfrist von drei Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Nimmt das Kind sein Studium erst nach einer absolvierten Lehre
auf, so handelt es sich u.U. um eine Zweitausbildung, die die Eltern nicht
zu finanzieren haben. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen oben.