Wer schuldet den Kindesunterhalt?

Das Wichtigste vorab:

Kindesunterhalt wird primär von den leiblichen Eltern geschuldet. In Ausnahmefällen kommt auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben.


Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also Betreuung, Kochen, Pflege usw.) und auf Barunterhalt (Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., er gewährt Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i.d.R. kein Geld, also keinen Barunterhalt - selbst wenn er gut verdient.

Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen.

Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z.B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem vom seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann. Auch auf das Einjkommen des neuen Ehepartners der Mutter kommt es grundsätzlich nicht anb, da der neue Ehemann den Kindern aus erster Ehe nicht unterhaltspflichtig ist.

Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen. In folgenden Fällen kommt auch eine finanzielle Beteiligung desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind wohnt: