Ehescheidung - die
Scheidungsvoraussetzungen:
Das Wichtigste vorab:
- Eine Ehe kann grundsätzlich nur durch eine Scheidung
aufgelöst werden. Das gilt auch dann, wenn die Eheleute erst ganz
kurz verheiratet sind. Eine Annulierung ist nur in extremen Ausnahmefällen
möglich, z.B. wenn der andere Ehegatte über Vorstrafen, voreheliche
Kinder oder schwere Krankheiten getäuscht hat oder bei einer
Scheinehe.
- Eine Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres
geschieden werden. Wenn die Eheleute sich einig sind, können sie
übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt vortragen, den das Gericht
nicht überprüft.
- Die Ehe wird geschieden, wenn sie "zerrüttet" ist. Entweder sind sich
die Eheleute über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig - dann
braucht die Zerrüttung nicht mehr geprüft zu werden. Oder die Eheleute
sind sich nicht über alles einig - dann muss dem Gericht erklärt
werden, warum die Ehe zerrüttet ist.
Das auf die Ehescheidung anzuwendende
Recht
Sind beide Ehegatten Deutsche, so ist allein deutsches Recht anwendbar.
Ist nur einer der Ehegatten Deutscher, so richtet sich die Ehescheidung nach deutschem Recht, wenn sie in Deutschland stattfindet. Findet die Ehescheidung im Ausland statt, so ist u.U. das dortige Recht anzuwenden.
Sind beide Ehegatten Ausländer, so findet deren Heimatrecht Anwendung, wenn sie beide die gleiche Staatsangehörigkeit haben. Sind sie verschiedener Staatsangehörigkeit und leben sie gemeinsam in Deutschland, so richtet sich die Scheidung nach deutschem Recht.
Im Folgenden wird die deutsche Rechtslage dargestellt.
Die gesetzlichen
Voraussetzungen
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde" (gleich mehr dazu).
Wann ist nun eine Ehe gescheitert? In § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es dazu: "Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen." Vorausgesetzt wird also:
Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und evtl. sogar bewiesen werden. Während die Trennungszeit in der Regel leicht zu beweisen ist, kann es oft schwerer zu beweisen sein, dass die Ehe zerrüttet ist, dass also keinerlei Hoffnung auf Besserung mehr besteht. Das Gesetz bestimmt daher in § 1566 BGB, dass in den folgenden zwei Fällen die Ehe als zerrüttet gilt, ohne dass es noch eines Beweises bedarf:
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder
a) die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung
wollen,
oder wenn
b) die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte
keine Scheidung will.
Zu unterscheiden sind also insgesamt 4 Fälle:
| Trennungszeit weniger als 1 Jahr | einverständliche Scheidung nach 1 Jahr Trennung | nicht einverständliche Scheidung | Trennungszeit mehr als 3 Jahre |
1. Scheidung nach weniger als 1 Jahr Trennungszeit:
Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde".
Selbst wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so ist sie bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr nur dann möglich, wenn diese im Gesetz genannte Voraussetzung erfüllt ist. In der Praxis behaupten darum die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht kann das fast nie nachprüfen.
Die Voraussetzung liegt vor, wenn es einem der Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein und es ihm auch nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Solche Umstände liegen z.B. vor wenn:
Immer muss es sich aber um einen Umstand handeln, der "in der Person des anderen Ehegatten" vorliegt. Deshalb kann z.B. nicht derjenige Ehegatte eine schnelle Scheidung verlangen, der selbst mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt (es sei denn, der andere Ehegatte hat auch einen neuen festen Partner).
Auch der Umstand, dass man erst kurz verheiratet ist, spielt für sich gesehen keine Rolle. Selbst wenn sich die Eheleute noch in der Hochzeitsnacht trennen, muss deshalb grundsätzlich das Trennungsjahr abgewartet werden.
Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt - wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitgezählt wird -, so gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 Abs. 1 BGB. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.
In der Praxis behaupten die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht prüft das praktisch nie nach, sondern glaubt den übereinstimmenden Angaben der Eheleute.
Man kann auch innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt haben. Das setzt voraus, dass man in verschiedenen Zimmern schläft, getrennt wirtschaftet und praktisch keine Dienstleitungen mehr füreinander erbringt (also nicht mehr für den anderen Ehegatten kocht, Wäsche wäscht usw.).
Neben dem Trennungsjahr ist eine weitere Voraussetzung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Allerdings reicht es nicht aus, dass sich die Ehegatten nur über die Scheidung einig sind. In § 630 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird vielmehr verlangt, dass sich die Ehegatten im Falle einer einverständlichen Scheidung auch über die folgenden Punkte einigen:
weitere
Informationen zur
Scheidungsfolgenvereinbarung
Die meisten Gerichte nehmen dies aber nicht so genau und scheiden eine Ehe nach einjähriger Trennungszeit mit Zustimmung beider Ehegattenn auch dann, wenn keine Einigung über diese Folgesachen vorgelegt wird.
Liegt diese Einigung nicht vor, dann kann die Ehe trotzdem geschieden werden, wenn einer der nachfolgend geschilderten Fälle (Nr. 3 und Nr. 4) vorliegt.
Leben die Eheleute länger als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt, und ist der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, so muss das Scheitern der Ehe bewiesen werden. Aus diesem Grund ist es in einem solchen Fall nötig, dem Gericht die Scheidungsgründe mitzuteilen.
Streitet der andere Ehegatte die Scheidungsgründe ab, so können sogar Zeugen vernommen werden.
Nach einem Jahr Trennung kann auch derjenige Ehegatte die Scheidung verlangen, der selbst den Scheidungsgrund geschaffen hat, z.B. der selbst einen neuen Partner hat.
Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt - wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitgezählt wird -, so gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 Abs. 2 BGB. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.
Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht.