Miete und Unterhalt

Derjenige Ehegatte, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und trotzdem weiterhin Miete für die alte Ehewohnung zahlt, kann diese Mietzahlungen beim Unterhalt berücksichtigen. Das gilt sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt.

Hier ist zu unterscheiden:

1. Die Kalt-Miete:

Zahlt der ausgezogene Ehegatte weiterhin die halbe oder sogar die volle Miete an den Vermieter der alten Ehewohnung, so kann er denjenigen Betrag von seinem Einkommen abziehen, den er an den Vermieter zahlt. Also je nachdem entweder die halbe oder sogar die volle Miete.

Dadurch, dass der ausgezogene Ehegatte diese gezahlte Miete für die frühere Ehewohnung von seinem Einkommen abzieht, muss er weniger Unterhalt zahlen.

Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres kann er stattdessen die gezahlte Miete sofort vom Unterhalt abziehen. Denn wenn der andere Ehegatte auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres in der alten Wohnung bleibt, zeigt er damit, dass diese Wohnung offenbar nicht zu teuer für ihn ist. Es gibt deshalb im Verhältnis der Eheleute zueinander keinen Grund , den ausgezogenen Ehegatten weiterhin an der Miete zu beteiligen. Derjenige Ehegatte, der in der Wohnung geblieben ist, muss nach Ablauf des ersten Trennungsjahres deshalb die Miete allein zahlen. Wenn stattdessen nun der ausgezogene Ehegatte die Miete zahlt, so leistet er damit eigentlich dem anderen Ehegatten Natturalunterhalt.

Beispiel:
Der Ehemann ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, zahlt aber weiterhin die Miete von 600,- € monatlich. Die Ehefrau wohnt weiterhin in der früheren Ehewohnung.

Ohne Berücksichtigung dieser Mietzahlung müsste er seiner Ehefrau monatlich 900,- € Unterhalt zahlen. Durch die Berücksichtigung der Mietzahlung muss er aber nur noch 300,- € weniger zahlen (Halbteilungsgrundsatz!). also zahlt er insgesamt 600,- €.

Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres kann der Ehemann die volle von ihm für die Wohnung seiner Ehefrau gezahlte Miete vom Unterhalt abziehen. Er zahlt dann also nur noch 300,- € monatlich.

2. Nebenkosten:

Zahlt der ausgezogene Ehegatte neben der Miete auch die Nebenkosten weiter, so kann er diesen Betrag direkt vom Unterhalt des anderen Ehegatten, der in der Wohnung verblieben ist, abziehen. Denn diese Zahlungen stellen eigentlich Unterhaltzahlungen an den anderen Ehegatten dar. Lesen Sie hierzu das Kapitel “Die Berücksichtigung verbrauchsabhängiger Kosten beim Unterhalt“.

Die eigene Miete:

Zahlt derjenige Ehegatte die Miete, der in der Wohnung verblieben ist, so kann dieser Ehegatte die Mietzahlungen grundsätzlich nicht von seinem Einkommen abziehen. Denn es handelt sich für diesen Ehegatten, der selber in der Wohnung wohnt, um normale Lebenshaltungskosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnung für den verbliebenen Ehegatten eigentlich zu groß und zu teuer ist. Dann kann er denjenigen Teil der Miete, der über seinen Wohngebrauch hinausgeht, bei der Unterhaltsberechnung vom Einkommen abziehen.

Beispiel: Der Ehemann zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus und beteiligt sich fortan nicht mehr an der Mietzahlung. Die Ehefrau, die in der Wohnung verblieben ist, zahlt deshalb die Miete von monatlich 900,- € alleine. Aufgrund ihres geringen Einkommens würde sie aber für sich selber normalerweise nur eine günstigere Wohnung mieten, z.B. für 600,- € monatlich. Sie kann deshalb die Mehrkosten von 300,- € monatlich von ihrem Einkommen abziehen. Diese 300,- € stellen gewissermaßen den überflüssig gewordenen Wohnraum dar, den sie nach dem Auszug ihres Ehemannes nicht für sich braucht braucht.

Allerdings muss sich der in der Wohnung verbliebene Ehegatte spätestens zum Ablauf des ersten Trennungsjahres entscheiden, ob er die eigentlich zu große Wohnung kündigt, oder ob er dort wohnen bleiben will. Falls er in der Wohnung bleiben will, gibt er dadurch zu verstehen, dass diese Wohnung für ihn offenbar doch nicht zu teuer ist. Ab dem Ende des Trennungsjahres kann er dann keinen Teil der Miete mehr vom Einkommen abziehen.