Sind bei der Unterhaltsberechnung Mietzahlungen für die frühere Ehewohnung zu berücksichtigen?

Derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist und trotzdem weiterhin Miete zahlen muss, kann diese Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen. Das gilt sowohl beim Ehegatten- wie beim Kindesunterhalt.

Der ausgezogene Ehegatte kann denjenigen Betrag von seinem Einkommen abziehen, den er tatsächlich an den Vermieter zahlt. Also je nachdem entweder die halbe oder sogar die volle Miete.

Zahlt der ausgezogene Ehegatte neben der Miete auch die Nebenkosten weiter, so kann er diesen Betrag direkt vom Unterhalt des anderen Ehegatten, der in der Wohnung verblieben ist, abziehen. Lesen Sie hierzu das Kapitel “Die Berücksichtigung verbrauchsabhängiger Kosten beim Unterhalt”.

Zahlt derjenige Ehegatte die Miete, der in der Wohnung verblieben ist, so kann er diese Mietzahlungen grundsätzlich nicht von seinem Einkommen abziehen. Denn es handelt sich für diesen Ehegatten, der selber in der Wohnung wohnt, um normale Lebenshaltungskosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnung für den verbliebenen Ehegatten eigentlich zu groß und zu teuer ist. Dann kann er denjenigen Teil der Miete, der über seinen Wohngebrauch hinausgeht, bei der Unterhaltsberechnung vom Einkommen abziehen.

Beispiel: Der Ehemann verlässt die Wohnung und beteiligt sich nicht mehr an der Miete. Die in der Wohnung gebliebene Ehefrau zahlt die Miete von monatlich 800,- Euro alleine. Aufgrund ihres Einkommens würde sie sich aber für sich selber unter anderen Umständen nur eine kleinere Wohnung mieten, welche 500,- Euro kostet. Sie kann dann monatlich 300,- Euro von ihrem Einkommen abziehen. Diese 300,- Euro stellen gewissermaßen den überflüssigen Raum dar, den sie nach Auszug des Ehemannes nicht mehr braucht.

Allerdings muss sich der zurückgebliebene Ehegatte spätestens zum Ablauf des Trennungsjahres entscheiden, ob er die eigentlich zu große Wohnung aufgibt, oder ob er dort wohnen bleiben will. Falls er in der Wohnung bleiben will, zeigt er damit, dass die Wohnung ihm offenbar doch nicht zu teuer ist. Er kann dann ab Ablauf des Trennungsjahres auch keinen Teil der Miete mehr abziehen.