Wann kann man frühestens die Scheidung einreichen? Das berühmte “Trennungsjahr”.
Vor dem Scheidungsantrag muss man grundsätzlich bereits mindestens ein ganzes Jahr getrennt gelebt haben. So schreibt es das Gesetz vor.
Manchmal kann man die Scheidung aber auch schon früher einreichen.
Beispiel: Die Eheleute leben seit dem 10. Mai 2026 getrennt. Sie können grundsätzlich erst im Mai 2027 die Scheidung einreichen.
Grundsätzlich kann man erst nach dem (ersten) Trennungsjahr den Scheidungsantrag stellen. Es ist also leider nicht möglich, den Scheidungsantrag offiziell schon ein halbes Jahr vorher einzureichen mit dem Argument, bis zum Scheidungstermin beim Gericht sei ja das Jahr auf jeden Fall vorbei.V
Von Ausnahmefällen abgesehen (dazu gleich mehr)) muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden. Auch bei sehr kurzen Ehen. Dass man erst kurz verheiratet ist, spielt also keine Rolle. Es gibt kein “Sonderkündigungsrecht” bei kurzen Ehen. Selbst wenn sich die Eheleute noch in der Hochzeitsnacht trennen würden, müsste deshalb das Trennungsjahr abgewartet werden.
Das Trennungsjahr muss auch dann abgewartet werden, wenn die Eheleute nach der Heirat die eheliche Lebensgemeinschaft gar nicht erst aufgenommen haben, also aus irgendwelchen Gründen gar nicht erst zusammengezogen sind (OLG Hamm 1 WF204/13 vom 17.10.2013). In diesem Fall beginnt das Trennungsjahr, sobald einer der Eheleute unmissverständlich dem anderen Ehegatten mitgeteilt hat, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr will. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sollte es natürlich kein Problem sein, dass der andere Ehegatte diese Mitteilung bestätigt.
Was kann man machen, wenn man trotzdem schneller geschieden werden will?
Unsere TIPS:
1. Trotz der geschilderten Rechtslage reichen wir bei Scheidung-Online.de die Scheidungsanträge oft schon nach einer Trennungszeit von nur 10 Monaten ein. Eigentlich wäre das nach dem Gesetz nicht zulässig, in unserer Praxis klappt es aber trotzdem. Denn die Gerichte arbeiten nicht besonders schnell …
Noch früher kann die Scheidung aber grundsätzlich nicht eingereicht werden – jedenfalls wenn man das Trennungsdatum korrekt angibt. Wenn man den Scheidungsantrag nämlich noch früher einreichen würde, hätte das Gericht genügend Zeit, den Scheidungsantrag abzulehnun. Und dann hat man unnötige Kosten verursacht, weil man die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres neu einreichen muss.
2. Es soll vorkommen, dass Eheleute absichtlich ein früheres Trennungsdatum angeben, um die Scheidung früher einreichen zu können. Wenn die Eheleute z.B. erst seit Oktober 2026 getrennt leben, aber beide übereinstimmend behaupten, schon seit Januar 2026 getrennt zu leben, kann die Scheidung natürlich viel früher eingereicht werden. Nicht erst im Oktober 2027, sondern schon im November 2026.
Als Anwalt kann ich natürlich nicht dazu raten, vor Gericht falsche Angaben zu machen. Auch wenn das praktisch nie herauskommt. Denn die Angaben der Eheleute werden nicht nachgeprüft. Die Eheleute müssen keinerlei Beweise für das von ihnen behauptete Trennungsdatum angeben. Zur Frage, ob und wie das Trennungsjahr überhaupt nachgewiesen werden muss, lesen Sie bitte auch unseren Artikel “Wo meldet man die Trennung an?”
Allerdings ist Vorsicht geboten: eine zu weite Vorverlegung des Trennungsdatums kann zu steuerlichen Nachteilen führen! Zu den steuerlichen Folgen Ihrer Scheidung können wir Sie gerne beraten..
3. Oft leben Eheleute erst einmal eine gewisse Zeit in derselben Ehewohnung getrennt, bevor einer von ihnen auszieht. Manchmal beszeht dieses Nebeneinander sogar monate- oder Jahrelang. Diese Zeit zählt bei der Trennungszeit mit und darf deshalb nicht vergessen werden.
Wenn Eheleute behaupten, das Trennungsjahr ganz oder zum Teil innerhalb derseleben Wohnung verbracht zu haben. ist das nur sehr schwer nachzuprüfen. Denn es war ja meist keiner dabei, der als Zeuge aussagen könnte. Die Gerichte müssen sich also auf die mündlichen Aussagen beider Eheleute verlassen.
Ein Versöhnungsversuch im Trennungsjahr:
Oft versuchen getrennte Eheleute sich wieder zu versöhnen. Sie leben dann wieder wie Ehegatten zusammen. Hat dieser Versöhnungsversuch Erfolg, gibt es keine Probleme und die Scheidung ist abgesagt. Was aber, wenn die Eheleute merken, dass es doch nichtz klappt und sie sich erneut und endgültig trennen? Läuft dann das Trennungsjahr von Neuem ab?
Beispiel: Die Eheleute haben sich am 1.5.2026 getrennt. Am 15.7.2026 starten sie einen Versöhnungsversuch, der aber leider nicht klappt. Deswegen trennen sie sich am 20.8.2026 erneut. Wann läuft nun das Trennungsjahr ab? Am 1.5.2027, oder erst am 20.8.2027?
Nach § 1567 Absatz 2 BGB unterbricht ein “Zusammenleben auf kürzere Zeit” zum Zwecke der Versöhnung das Trennungsjahr nicht. Das bedeutet zunächst einmal: problematisch sind überhaupt nur die Fälle, in denen das erneute Zusammenleben “zum Zwecke der Versöhnung” erfolgt. Ziehen die Eheleute aus anderen Gründen wieder zusammen, zum Beispiel weil einer der Eheleute eine Wohnung braucht, leben sie aber in der Wohnung getrennt, liegt von vornherein kein “Versöhnungsversuch” vor. Kommt es später zum Streit darüber, ob das Wieder-Zusammenleben ein Versöhnungsversuch war oder nicht, so muss derjenige Ehegatte, der eine Versöhnung behauptet, diese beweisen (OLG Zweibrücken FamR 1997,2212).
Was aber bedeutet Zusammenleben “auf kürzere Zeit”? Antwort: Der Versöhnungsversuch darf höchstens drei Monate gedauert haben. Im Beispielsfall dauerte der Versöhnungsveruch nur rund 5 Wochen und unterbricht deshalb das Trennungsjahr nicht. Das Trennungsjahr läuft im Beispielsfall also am 1.5.2027 ab.
Praxistipp: Ob das Trennungsjahr abgelaufen ist oder nicht, entscheidet das Gericht zunächst allein anhand der persönlichen Aussagen beider Eheleute. Geben beide Eheleute übereinstimmend an, seit einem Jahr getrennt zu leben, so unterstellt das Gericht, dass diese Angaben stimmen. Es fragt sich daher, ob ein kürzerer Versöhnungsversuch überhaupt angegeben werden muss.Denn das kann das Scheidungsverfahren nur unnötig komplizieren.
Ausnahmen vom Trennungsjahr:
In manchen Fällen muss kein Trennungsjahr eingehalten werden:
(1) Wenn beide Eheleute im selben Ausland leben und das dortige Scheidungsrecht kein Trennungsjahr vorschreibt.
Leben beide Ehegatten im selben Ausland, so ist grundsätzlich das Scheidungsrecht dieses Staates anzuwenden. Egal, ob es sich um ein Land innerhalb der EU oder um ein anderes Land handelt.
Beispiel: Leben beide deutsche Ehegatten in Brasilien, so ist brasilianisches Scheidungsrecht anzuwenden.
Dasbedeutet nicht, dass die Scheidung auch im Ausland stattfinden muss. Aber das deutsche Familiengericht, wo die Scheidung stattfindet, wendet in diesem Fall das ausländische Scheidungsrecht an. Das hat Vorteile, wenn das Scheidungsrecht dieses Staates keine Mindest-Trennungszeit vorschreibt. Näheres dazu erfahren Sie im Kapitel “Internationale Scheidungen“.
(2) Wenn ein Ehegatte Ausländer ist oder wenn ein Ehegatte im Ausland lebt.
In solchen Fällen kann die Scheidung manchmal ohne Trennungsjahr erfolgen. Wir von Scheidung-Online.de können Sie dazu gerne beraten. Schicken Sie und unverbindlich und kostenlos eine Email .
(3) Wenn ein “Härtefall” vorliegt.
Scheidungsanträge nach einer offiziellen Trennungszeit von weniger als einem Jahr wegen eines “Härtefalls” sind in Ausnahmefällen möglich. Ein Härtefall liegt vor, “wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde” (so das Gesetz). Es muss also ein besonderer Grund vorliegen, der das weitere Abwarten unzumutbar macht. Der andere Ehegatte muss diesen Grund verursacht haben.
Diese Voraussetzung liegt vor, wenn es einem der Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein, und wenn es ihm auch nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Solche Umstände liegen z.B. vor
– wenn der Ehegatte misshandelt oder schwer gekränkt wurde (OLG Düsseldorf FamRZ 1977,804)
– wenn beide Ehegatten bereits in einer neuen festen Beziehung leben (z.B. OLG Köln FamRZ 1992,319; das wird aber nicht von allen Gerichten als Härtegrund anerkannt)
– wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist (OLG Hamm NZFam 2015,174)
– wenn der andere Ehegatte Alkoholiker oder drogenabhängig ist (OLG Bamberg FamRZ 1980,577)
– bei sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten.
Auch Straftaten gegen die Kinder oder enge Familienangehörige eines Ehegatten können einen schweren Härtefall darstellen.
Kein Härtefall ist gegeben, wenn sich der andere Ehegatte “nur” besonders lieblos verhalten hat, oder wenn er einen neuen Partner hat oder ähnliches. Solche Gründe sind keine ungewöhnlichen Härtefallgründe. Es ist ja (leider) “normal”, dass es im Vorfeld einer Trennung auch zu persönlichen Auseinandersetzungen und Enttäuschungen kommt. Der Umstand, dass ein Ehegatte eine neue Beziehung hat, ist bekanntlich auch kein seltener Ausnahmefall.
Immer muss es sich bei dem Härtefall aber um einen Umstand handeln, der “in der Person des anderen Ehegatten” vorliegt, wie es das Gesetz formuliert. Der Härtefall muss also vom anderen Ehegatten herbeigeführt worden sein, nicht aber vom Antragsteller selber. Deshalb kann z.B. nicht derjenige Ehegatte eine schnelle Scheidung verlangen, der selbst mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt. Aus demselben Grund kann auch nicht derjenige Ehegatte, der selber ein Kind vom neuen Partner erwartet, eine schnelle Scheidung beantragen. In solchen Fällen sollten sich die Eheleute einigen, dass dann eben der andere Ehegatte den Scheidungsantrag stellt.
Wichtige Anmerkung: Die Gerichte sind meist sehr streng bei der Prüfung, ob ein solcher “Härtefall” vorliegt. In der gerichtlichen Praxis kommt es sehr selten vor, dass ein solcher “Härtefall” überhaupt einmal akzeptiert wird. Wegen eines Härtefalls eine Scheidung weit vor Ablauf des Trennungsjahres zu beantragen, ist deshalb immer schwierig. Um diese Schwierigkeit zu umgehen, behaupten in der Praxis die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Derjenige Ehegatte, der “schuld” ist für dür den Härtefall, möchte eventuell nicht, dass die Härtefallgründe vor Gericht behandelt werden, und stimmt deshalb einer Vorverlegung des Trennungsdatums zu. Das Gericht kann das praktisch nie nachprüfen, sondern muss sich auf die mündlichen Angaben der Eheleute verlassen.
