“Getrennt leben” bedeutet “getrennt von Tisch und Bett”. Damit ist sowohl die persönliche als auch die wirtschaftliche Trennung gemeint. Das setzt in der Regel eine räumliche Trennung voraus. Es reicht also nicht aus, dass die Eheleute sich einfach nicht mehr verstehen oder nicht mehr miteinander reden. Es reicht auch nicht aus, dass die Eheleute keine Intimitäten mehr haben. Vielmehr muss man im Wesentlichen getrennter Wege gehen und auch nichts mehr miteinander zu tun haben wollen. Auf der anderen Seite muss man nicht völlig verfeindet sein. Man darf auch ruhig noch Kontakt miteinander haben, eben nur nicht mehr wie ein Ehepaar.
Unter bestimmen Bedingungen kann es auch ausreichen, dass diese Trennung innerhalb derselben Wohnung stattfindet. Lesen Sie hierzu bitte das Kapitel “Kann die Trennung auch innerhalb der Wohnung erfolgen?“
Eine räumliche Trennung allein reicht aber für eine “Trennung” im Sinne des Scheidungsrechts nicht aus. Es muss hinzukommen, dass mindestens einer der beiden Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen will. Die Trennung muss also auch in der Absicht erfolgen bzw. aufrechterhalten werden, sich vom anderen Partner zu trennen. Deshalb können Trennungen, die nur aus anderen Gründen bestehen (z.B. weil ein Ehegatte im Ausland arbeitet oder weil sich ein Ehegatte in Strafhaft befindet), nicht mitgerechnet werden. Das schließt natürlich nicht aus, dass sich die Eheleute während einer solchen Trennung, die ursprünglich aus anderen Gründen erfolgte, auch innerlich trennen und ab dann auch im Sinne des Scheidungsrechts “getrennt leben.” Im Zweifelsfall muss aber derjenige Ehegatte, der sich gegen den Willen des anderen Ehegatten scheiden lassen will, beweisen, dass die aus anderen Gründen erfolgte Trennung ab einem bestimmten Zeitpunkt auch eine Trennung im Sinne des Scheidungsrechts war.