Die Scheidung hat folgende Voraussetzungen:

1.

Die Eheleute müssen spätestens zum Zeitpunkt des Scheidungstermins seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Grundsätzlich muss also mindestens ein Jahr abgelaufen sein, seitdem einer der beiden Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Manchmal reicht auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung aus, wenn diese so groß ist, dass sich die Eheleute tagsüber aus dem Weg gehen können. Wir reichen Scheidungsanträge oft schon nach einer Trennungszeit von nur 10 Monaten ein. Das erfüllt zwar nicht den Wortlaut des Gesetzes, es gibt damit aber bei Gericht keine Probleme. Es reicht übrigens aus, wenn beide Eheleute nur behaupten, seit einem Jahr getrennt zu werden. Das wird nicht nachgeprüft

Falls mindestens einer der Eheleute Ausländer ist, oder falls mindestens einer von beiden Eheleuten im Ausland lebt, kann die Scheidung eventuell sogar ohne jede Mindest-Trennungszeit starten.

2.

Die Ehe muss “zerrüttet” sein. “Zerrüttet” bedeutet “gescheitert”. Diese Zerrüttung kann der Richter meistens schon aufgrund der Angaben der Eheleute feststellen. Stellt das Gericht fest, dass die Ehe zerrüttet ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Die Ehe wird in diesem Fall auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden.

Falls die Eheleute sogar schon länger als drei Jahre getrennt gelebt haben, wird die Zerrüttung der Ehe vermutet. In einem solchen Fall muss also zur Zerrüttung der Ehe überhaupt nichts mehr vorgetragen werden.

Weitere Infos finden Sie in unserem Kapitel “Scheidungsvoraussetzungen”.