1. Nutzungsvergütung während des Getrenntlebens:
Während des Getrenntlebens kommt nur eine vorläufige Verteilung des Hausrats in Betracht.
Derjenige Ehegatte, der Hausratsgegenstände benutzt, die dem anderen Ehegatten gehören oder die beiden gemeinsam gehören, ist grundsätzlich verpflichtet, dem anderen hierfür eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, § 1361a Absatz 3 Satz 2 BGB. Allerdings gilt dies nur, wenn die Überlassung des Hausrats durch ein Gericht angeordnet wurde, nicht bei freiwilliger Überlassung (OLG Frankfurt NZFam 2018,902).
Im Einzelfall hängt diese Nutzungsvergütung von den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Deshalb ist nur dann eine Nutzungsvergütung zu zahlen, wenn der Ehegatte, der den Hausrat benutzt, ausreichend Einkommen oder Vermögen hat und sein eigener Lebensunterhalt durch die Zahlung nicht gefährdet wird. Bei knappen finanziellen Verhältnissen wird deshalb in der Regel keine Nutzungsvergütung geschuldet.
Benutzen beide Ehegatten nach der Trennung Hausrat, der dem jeweils anderen Ehegatten gehört bzw. der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, und ist dieser Hausrat in etwa gleichwertig (ist der Hausrat also gleichwertig verteilt worden), so wird keine Nutzungsvergütung geschuldet. Da jeder der beiden Ehegatten dem jeweils Anderen Nutzungsvergütung zu zahlen hätte, heben sich die beiden Ansprüche gegenseitig auf. Eine Nutzungsvergütung ist daher nur dann zu zahlen, wenn der Hausrat ungleichmäßig verteilt wurde, also der eine Ehegatte mehr vom gemeinsamen Hausrat oder vom Hausrat, der dem anderen Ehegatten gehört, bekommen hat als umgekehrt. Dies kann z.B. der Fall sein, weil bei einem der Ehegatten die minderjährigen Kinder leben.
Zur Höhe der Nutzungsentschädigung sagt das Gesetz lediglich, dass ein “angemessene” Vergütung zu zahlen ist. In der Regel richtet man sich nach einem theoretischen Mietwert. Für Pkw und viele Elektro-Großgeräte (Kühlschrank, Herd etc.) gibt es einen Miet-Markt, an dessen Preisen man sich orientieren kann. Zu berücksichtigen ist aber immer die finanzielle Lage der Beteiligten. Das führt meistens dazu, dass die Vergütung eher geringer anzusetzen ist.
Wichtig: Die Nutzungsvergütung kann nur an dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem eine Zahlungsaufforderung erfolgte (OLG Frankfurt NZFam 2018,902).
2. Ausgleichszahlung nach Scheidung:
Nach der Scheidung kommt grundsätzlich nur eine Verteilung des gemeinsamen Hausrats in Betracht (siehe das Kapitel “Wie ist der Hausrat aufzuteilen?” ).
Grundsätzlich soll der Hausrat nach der Scheidung gleichmäßig verteilt werden. Wurde der Hausrat gleichmäßig verteilt, so scheidet eine Ausgleichszahlung aus. Eine Ausgleichszahlung kommt deshalb von vornherein nur dann in Betracht, wenn nach der Verteilung ein deutlicher Wertunterschied auszugleichen ist.