Kann ich andere Zahlungen als Unterhalt, die ich während der Ehe für meinen Ehegatten erbracht habe, nach der Trennung zurückfordern?
Häufig leisten Ehegatten während der Ehe höhere Geldbeträge an den anderen Ehegatten, damit davon eine Immobilie finanziert oder renoviert, ein Auto gekauft oder Schulden gezahlt werden können. Typischer Fall: ein Ehegatte besaß schon vor der Heirat eine Immobilie, für deren Renovierung bzw. Erweiterung der andere Ehegatte während der Ehe Geld hergegeben hat. Da wir immer wieder gefragt werden, ob diese Zahlungen beim Scheitern der Ehe zurückgefordert werden können, wollen wir die Rechtslage nachfolgend zusammenfassend darstellen.
Grundsatz: Keine Rückerstattung von geleisteten Zahlungen!
Grundsätzlich werden die Zahlungen, die während der Ehe zwischen den Parteien hin- und hergeflossen sind, beim Scheitern der Ehe bzw. bei der Scheidung nicht “rückabgewickelt”. Es gibt auch beim Scheitern der Ehe keinen “Schadensersatz”: keiner der Eheleute kann verlangen, finanziell so gestellt zu werden, als hätte es die Ehe nicht gegeben. Denn die Ehe ist immer ein Gemeinschaftsprojekt. Scheitert sie, so haben beide Eheleute die eventuellen finanziellen Nachteile zu tragen.
Der einzige Vermögensausgleich, den es beim Scheitern der Ehe gibt, ist der so genannte Zugewinnausgleich. Lesen Sie hierzu bitte unsere Ausführungen im Kapitel ” Zugewinnausgleich “. Außer diesem Zugewinnausgleich kann grundsätzlich kein weiterer Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten verlangt werden.
Beispiel: Zu Beginn der Ehe hatte die Ehefrau ein Vermögen von 20.000,- Euro, der Ehemann hatte ein Vermögen von 40.000,- Euro. Während der Ehe hat der Ehemann auf seinen Namen eine Eigentumswohnung gekauft, wofür er von der Ehefrau 20.000,- Euro erhielt. Bei der Scheidung sind folgende Vermögenswerte vorhanden: Die Ehefrau hat eine Lebensversicherung im Wert von 22.000,- Euro. Der Ehemann hat seine Eigentumswohnung, welche nach Abzug der Schulden 70.000,- Euro wert ist.
Kann im Falle der Scheidung die Ehefrau die Rückzahlung der 20.000,- Euro fordern?
Nein, denn ein solches Rückforderungsrecht gibt es grundsätzlich nicht.
Die Frau kann aber einen Zugewinnausgleich verlangen. Dieser berechnet sich wie folgt: Die Ehefrau hat während der Ehe einen Zugewinn von 2.000,- Euro erzielt, denn ihr Endvermögen von 22.000,- Euro ist um diesen Betrag höher als ihr Anfangsvermögen von 20.000,- Euro. Der Ehemann hingegen hat während der Ehe einen Zugewinn von 30.000,- Euro erzielt, denn sein Endvermögen von 70.000,- Euro ist um diesen Betrag höher als sein Anfangsvermögen von 40.000,- Euro. Da der Zugewinn des Mannes 28.000,- Euro höher ist als der Zugewinn der Frau, muss er ihr 14.000,- Euro ausgleichen. Die Ehefrau hat also (nur) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 14.000,- Euro gegen ihren Mann.
Ausnahmen:
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind sehr selten und nur in den beiden folgenden Fällen denkbar:
(1) Falls das Geld nur als Darlehen gegeben wurde
Falls das Geld nur ein Darlehen sein sollte, kann der Ehegatte das Geld zurückfordern. Allerdings muss er beweisen, dass es sich um ein Darlehen handelte und nicht um ein Geschenk. In der Regel muss er zu diesem Zweck auch beweisen, welche Absprache es hinsichtlich der Rückzahlungspflicht des anderen Ehegatten gab.
(2) Falls das Geld unter einer auflösenden Bedingung gezahlt wurde
Dieser sehr seltene Fall kann eintreten, wenn der Schenker ausdrücklich bestimmt hat, dass das Geld zurückzuzahlen ist, falls irgendein Umstand eintritt bzw. nicht eintritt. Auch hier hat der Schenker alle Umstände zu beweisen, insbesondere also die Tatsache, dass das Geld nur unter einer auflösenden Bedingung hingegeben wurde.