Wer Kinder hat, bekommt pro Kind einen Kinderfreibetrag. Bei Arbeitnehmern steht der Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte und auf den Gehaltsbescheinigungen. Eltern, die zusammenleben, steht pro Kind ein Kinderfreibetrag von 699,- Euro monatlich = 8.952,- Euro jährlich zu (Stand 2023). Getrennt lebende Eltern erhalten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, jeder pro Kind einen Kinderfreibetrag von jährlich 4.476,- Euro jährlich.

Trennen sich die Eltern, so fragen sie sich oft, wer den Kinderfreibetrag erhält oder ob er evtl. geteilt werden muss. Manchmal gibt es darüber auch Streit. Das ist fast immer überflüssig. Denn in den allermeisten Fällen bekommt man für den Kinderfreibetrag – nichts! Auch keine Steuerermäßigung!

Nun werden viele fragen: “Wie bitte? Wofür gibt es denn dann überhaupt den Kinderfreibetrag?”
Der Kinderfreibetrag soll der finanziellen Entlassung der Eltern dienen. Dasselbe Ziel verfolgt aber auch das staatliche Kindergeld. Entgegen der früheren Rechtslage gibt es aber seit einigen Jahren nur noch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, nicht mehr beides zusammen. Wird – wie in den meisten Fällen – für das Kind Kindergeld gezahlt, gibt es also in der Regel nicht noch zusätzlich den Freibetrag. Die Eintragung des Kinderfreibetrags auf der Steuerkarte bzw. der Gehaltsbescheinigung hat deshalb in den allermeisten Fällen gar keine Auswirkung.

Bei einem sehr hohen Einkommen kann es allerdings ausnahmsweise günstiger sein, den Steuerfreibetrag statt des Kindergelds in Anspruch zu nehmen. Weil dann die Steuerersparnis aufgrund des Freibetrags höher sein kann als das staatlich gezahlte Kindergeld. Das Finanzamt rechnet aus, was günstiger ist. Während des Jahres wird i.d.R. erstmal Kindergeld gezahlt. Das Kindergeld steht je zur Hälfte beiden Elternteilen zu. Nach Ablauf des Jahres rechnet das Finanzamt dann bei der Steuererklärung aus, ob der Steuerpflichtige mehr als der ihm zustehenden Hälfte des Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann natürlich zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht. Im Ergebnis findet also eine Verrechnung statt.

In der Regel ist es ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 63.500,- Euro (bei Verheirateten) bzw. 33.500 (bei Alleinstehenden) günstiger, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen, als das Kindergeld. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er nachträglich den Freibetrag. Natürlich müsste er in diesem Fall eigentlich das Kindergeld wieder zurückzahlen; der Einfachheit halber wird es aber mit der Steuer verrechnet.

Obwohl der Kinderfreibetrag erst nachträglich gewährt wird, kann man einen solchen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen.

Kindergeld erhält derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist. Kindergeld gibt es für
– minderjährige Kinder,
– für arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
– für Kinder die noch in der Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
– für Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs finden Sie im Kapitel “Kindergeld “.

Da das Kindergeld beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zusteht, muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält, dem anderen Elternteil die Hälfte abgeben, § 1612 b Abs. 1 BGB. Wird diese Hälfte des Kindergeldes mit dem Kindesunterhalt verrechnet, so verringert sich dadurch der zu zahlende Kindesunterhalt.

Beispiel: Angenommen, der Vater muss laut Tabelle 553,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Die Mutter erhält 250,- Euro Kindergeld, wovon die Hälfte, also 125,- Euro, auf den Unterhalt angerechnet wird. Verrechnet man diese Beträge, so muss der Vater nur noch 428,- Euro Kindesunterhalt zahlen.

Zur Behandlung des Kindergeldes im so genannten Mangelfall (wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt zu zahlen) siehe Der Mangelfall im Unterhalt .

Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf einen Elternteil mit der Wirkung, dass dieser dann einen ganzen Freibetrag hat, ist nicht möglich (§ 32 Abs. 6 EStG).