Beide Eheleute sind Deutsche, einer wohnt in Deutschland, der andere im Ausland:

(Wohnen beide Eheleute im Ausland, so lesen Sie bitte im Kapitel Beide Eheleute leben im Ausland weiter).

Die Scheidung kann in Deutschland erfolgen.

Nach welchem Recht die Scheidung erfolgt, hängt davon ab, in welchem Land die Eheleute zuletzt gemeinsam wohnten:

(1) Lebten die Eheleute zuletzt beide in Deutschland, so ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.

Beispiel:

Nach der Trennung zieht die deutsche Ehefrau nach Marokko, der deutsche Ehemann bleibt hier. Die Scheidung erfolgt nach deutschem Recht.

(2) Lebten die Eheleute zuletzt beide in dem Land, in welchem nun noch einer der Eheleute wohnt, so ist das Recht dieses Landes anzuwenden. Das gilt aber nur, wenn der Wegzug des anderen Ehegatten bei Beginn des Scheidungsverfahrens längstens ein Jahr zurückliegt.

Beispiel:
Die beiden deutschen Eheleute haben zuletzt beide in Spanien gelebt. Sodann zieht der Ehemann nach Deutschland. Auf die Scheidung ist spanisches Recht anzuwenden, wenn der Wegzug des Ehemanns aus Spanien noch nicht länger als ein Jahr her ist.

Die Eheleute können aber gemeinsam wählen, dass die Scheidung stattdessen nach deutschem Recht erfolgen soll. Ob dies günstiger oder ungünstiger als das ausländische Recht ist, sollte aber vorher genau geprüft werden.

Liegt der Wegzug des Ehegatten aus dem letzten gemeinsamen Aufenthaltsland bereits mehr als ein Jahr zurück, so ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.

In diesem Fall können die Eheleute aber gemeinsam wählen, dass die Scheidung statt nach deutschem Recht nach dem Recht des letzten gemeinsamen Aufenhaltslandes geschieden wird. Im Beispielsfall können die Eheleute also wählen, dass statt deutschem Scheidungsrecht das spanische Scheidungsrecht gelten soll. Eine solche Rechtswahl kann Vorteile haben
– falls das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, denn viele ausländische Rechtsordnungen kennen keine Mindest-Trennungszeit;
– falls trotz einer Ehedauer von mehr als drei Jahren kein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt werden soll.

(3) Lebten die Eheleute zuletzt gemeinsam n einem Land, in welchem jetzt keiner von beiden mehr lebt, so ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.

Beispiel: Die beiden deutschen Eheleute lebten zuletzt in Israel. Der Ehemann zieht nach Deutschland, die Ehefrau in die Schweiz. Es ist deutsches Recht anzuwenden, die Wahl eines anderen Rechts ist nicht möglich.