Beide Eheleute sind Ausländer, einer wohnt in Deutschland, der andere im Ausland:

(Wohnen beide Eheleute in Deutschland, so lesen Sie bitte den Beitrag Beide ausländischen Eheleute leben in Deutschland).

I. Ist eine Scheidung in Deutschland möglich?

Das hängt davon ab, welcher Ehegatte den Scheidungsantrag stellt:
(1) Wird der Scheidungsantrag von demjenigen Ehegatten gestellt, der im Ausland wohnt, so ist eine Scheidung problemlos in Deutschland möglich.

Beispiel: Lebt der indische Ehemann in Deutschland und seine indische Ehefrau im Ausland, so kann die Ehefrau in Deutschland einen Scheidungsantrag einreichen.

(2) Derjenige Ehegatte, der in Deutschland lebt, kann in zwei Fällen die Scheidung in Deutschland einreichen:
Entweder, wenn der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt beider Eheleute in Deutschland war. Beispiel: Die beiden japanischen Eheleute haben zuletzt gemeinsam in Deutschland gewohnt. Der Ehemann zieht nach Japan zurück, will aber keinen Scheidungsantrag stellen. Die Ehefrau kann die Scheidung in Deutschland einreichen.
Oder, wenn auch diese Voraussetzung nicht vorliegt, reicht es aus, wenn der in Deutschland wohnende Ehegatte bereits seit mindestens einem Jahr in Deutschland wohnt.

Beispiel: Die beiden brasilianischen Staatsangehörigen haben zuletzt in Brasilien zusammen gelebt. Nach der Trennung zieht die Ehefrau nach Deutschland. Sie kann in Deutschland die Scheidung einreichen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit mindestens einem Jahr hier wohnt.

II. Falls die Scheidung in Deutschland erfolgen kann: nach welchem Scheidungsrecht richtet sich die Scheidung?

Das hängt zunächst einmal davon ab, ob die Eheleute eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht.

Bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit richtet sich die Scheidung nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Eheleute.

Beispiel: Die Eheleute haben beide die italienische Staatsangehörigkeit. Einer der Eheleute lebt in Deutschland, der andere im Ausland. Die Scheidung richtet sich nach italienischem Recht.

Haben die Eheleute keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so kommt es darauf an, in welchem Land die Eheleute zuletzt gemeinsam wohnten:

(1) Lebten die Eheleute zuletzt beide in Deutschland, so ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.

Beispiel: Nach der Trennung zieht die marokkanische Ehefrau nach Marokko, ihr tunesischer Ehemann bleibt hier. Die Scheidung erfolgt nach deutschem Recht.

Die Eheleute können aber gemeinsam wählen, dass die Scheidung statt nach deutschem Recht nach dem Heimatrecht eines der Ehegatten geschieden wird. Im Beispielsfall können die Eheleute also wählen, dass statt deutschem Scheidungsrecht das marokkanische oder das tunesische Scheidungsrecht gelten soll. Eine solche Rechtswahl kann Vorteile haben
– falls das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, denn viele ausländische Rechtsordnungen kennen keine Mindest-Trennungszeit;
– falls trotz einer Ehedauer von mehr als drei Jahren kein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt werden soll.

(2) Lebten die Eheleute zuletzt beide in dem Land, in welchem nun noch einer der Eheleute wohnt, so ist das Recht dieses Landes anzuwenden. Das gilt aber nur, wenn der Wegzug des anderen Ehegatten bei Beginn des Scheidungsverfahrens längstens ein Jahr zurückliegt.

Beispiel:
Das gemischt türkisch/griechische Ehepaar hat zuletzt in der Türkei gelebt. Sodann zieht der Ehemann nach Deutschland. Auf die Scheidung ist türkisches Recht anzuwenden, wenn der Wegzug des Ehemanns aus der Türkei noch nicht länger als ein Jahr her ist.

Die Eheleute können aber vereinbaren, dass ihre Scheidung stattdessen nach deutschem Recht durchgeführt werden soll. Das kann Vorteile haben, aber auch Nachteile. Deshalb sollte man die Anwendung des deutschen Rechts vorher sorgfältig geprüft werden.

Liegt der Wegzug des Ehegatten aus dem letzten gemeinsamen Aufenthaltsland bereits mehr als ein Jahr zurück, so ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.
In diesem Fall können die Eheleute aber gemeinsam wählen, dass die Scheidung statt nach deutschem Recht nach dem Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes geschieden wird. Im Beispielsfall können die Eheleute also wählen, dass statt deutschem Scheidungsrecht das spanische Scheidungsrecht gelten soll.
Die Eheleute können auch wählen, dass das Heimatrecht eines der Eheleute gelten soll. Eine solche Rechtswahl kann Vorteile haben
– falls das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, denn viele ausländische Rechtsordnungen kennen keine Mindest-Trennungszeit;
– falls trotz einer Ehedauer von mehr als drei Jahren kein Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt werden soll.

(3) Lebten die Eheleute zuletzt gemeinsam in einem Land, in welchem jetzt keiner von beiden mehr lebt, so ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.

Beispiel: Die Eheleute (Ehemann Israeli, Ehefrau Russin) lebten zuletzt in Israel. Der Ehemann zieht nach Deutschland, die Ehefrau in die Schweiz. Es ist deutsches Recht anzuwenden, die Wahl eines anderen Rechts ist nicht möglich.