Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor und ändert sich nachträglich der Wert mindestens einer der ausgeglichenen Versorgungen wesentlich, so kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf Antrag nachträglich abändern. “Wesentlich” ist eine Wertänderung dann, wenn sie zu einer Veränderung des bisherigen Ausgleichswerts um mindestens 5% führt, § 225 III FamFG.

Sogar bei einer jahrelang zurückliegenden und rechtskräftigen Scheidung ist ggf. eine Abänderung des seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleichs möglich, § 51 VersAusglG.
Eine solche Änderung kann insbesondere bei der gesetzlichen Rente, bei Pensionsansprüchen und bei berufsständischen Versorgungen erfolgen, wenn sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs durch eine Rechtsänderung die Berechnung der betreffenden Altersversorgung ändert. Typischer Beispielsfall ist die nachträgliche Änderung der Bewertung beitragsfreier Zeiten oder Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Durch die Verlängerung der Mütterrente kann sich die Altersversorgung bereits geschiedener Männer erhöhen. Denn durch diese Mütterrente erhöht sich nachträglich die Altersversorgung vieler Frauen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Dadurch erhöht sich nachträglich auch der Ehezeitanteil der Altersversorgung, welche im Versorgungsausgleich ausgeglichen wurde. Die “alte” Berechnung aus dem Scheidungsverfahren stimmt also nicht mehr. Da die Rente auch insoweit auszugleichen ist, als sie auf der Anerkennung von Kindererziehungszeiten beruht, können geschiedene Ehemänner nun nachträglich eine Anpassung des Versorgungsausgleichs verlangen. Geschiedene Ehemänner, deren Ex-Frauen nun erstmals oder zusätzlich Kindererziehungszeiten neu angerechnet bekommen, haben Anspruch darauf, an der Hälfte der Erhöhung beteiligt zu werden.

Wichtig: Die Abänderung setzt nicht nur voraus, dass sich durch die Zusatzrente infolge der Kindererziehungszeiten der bisherige Ausgleichswert relativ um mindestens 5% erhöht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass der Ausgleichswert eine bestimmte absolute Mindesthöhe erreicht. Diese Mindesthöhe wird erst erreicht, wenn mindestens für zwei vor dem 1.1.1992 geborene Kinder erstmals Mütterrente angerechnet wird. Führt die neue Mütterrente also dazu, dass nur für ein einziges vor 1992 geborenes Kind erstmals Kindererziehungszeiten anerkannt werden, so kommt keine nachträgliche Abänderung in Betracht!

Eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich soll nach der Rechtsprechung nicht möglich sein, wenn Versorgungsanrechte vergessen oder von einem Ehegatten verschwiegen wurden. Mehr dazu im Kapitel ” Vergessene und verschwiegene Anrechte. “.

Die Abänderung muss beim zuständigen Familiengericht ausdrücklich beantragt werden, sonst verbleibt es bei der alten Regelung aus dem Scheidungsurteil. Die Familiengerichte werden also nicht etwa von selbst tätig. Auch die Rentenversicherung weist i.d.R. nicht von sich auf die Änderungsmöglichkeit hin. Zu beachten ist: Die Abänderung kann frühestens sechs Monate vor Rentenbeginn eines der Ex-Ehegatten gestellt werden! In den meisten Fällen haben die betroffenen Ex-Ehemänner also noch Zeit.

Die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs ist ein recht kompliziertes Verfahren. Wir beraten Sie gern bezüglich der Frage, ob Ihnen möglicherweise eine höhere Rente zusteht, weil der alte Versorgungsausgleich abzuändern ist.