Unterhalt bei erweitertem Umgang – das asymetrische Wechselmodell
Häufig praktizieren Eltern ein Betreuungsmodell, bei dem die Kinder zwar überwiegend bei nur einem der beiden Elternteile leben, der andere Elternteil die Kinder aber viel häufiger bei sich hat, als es einem klassischen Betreuungsmodell – Kinder jedes zweites Wochenende beim anderen Elternteil – entsprechen würde. So kommt es nicht selten vor, dass Kinder jedes Wochenende beim anderen Elternteil sind und /oder auch an zusätzlichen Tagen in der Woche.
Meist fragt sich derjenige Elternteil, bei dem die Kinder häufiger als “normal” sind, ob er trotzdem den vollen Kindesunterhalt zahlen muss. Eine gesetzliche Regelung für diesen Fall gibt es bislang (2026) nicht. Die Gerichte entscheiden sehr unterschiedlich: manchmal wird der Kindesunterhalt einfach aus einer niedrigeren Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle genommen. Und manchmal wird der Unterhalt um den geschätzten Betrag gekürzt, der beim anderen, hauptsächlich betreuenden Elternteil durch den erweiterten Umgang eingespart wird.
Eine neuere Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27.11.2025 – 1 UF 46/25 – geht einen neuen Weg. An dieser Entscheidung können sich Eltern künftig orientieren:
Die Grundannahme ist, dass durch den erweiterten Umgang nicht sämtliche Kosten der Kinder anteilig mitgetragen werden, sondern nur diejenigen Kosten, die durch den Aufenthalt selber entstehen, also insbesondere Verpflegung, Energiekosten, Kosten der Freizeitgestaltung usw. Elternteil, die ihre Kinder häufiger als alle zwei Wochen sehen, beteiligen sich aber meist nicht anteilmäßig auch an den sonstigen Kosten wie Kleidung, Spielsachen, Schulbedarf usw. Der Anteil der zuerst genannten Kosten am Gesamtunterhaltsbedarf der Kinder lässt sich auf ca. 45% schätzen. Wenn wir darüber sprechen, in welchem Unfang der Elternteil mit dem erweiterten Umgang bereits Naturalunterhalt leistet, handelt es sich also von vornherein nur um den Anteil dieses Elternteils an den genannten 45% des Tabellenunterhalts.
Falls der umgangsberechtigte Elternteil sich daneben auch an weiteren Kosten des Kindes beteiligt, z.B. an Kleidungskosten usw., so muss dies gesondert berücksichtigt werden.
Legen wir also 45% des Tabellenunterhalts als aufzuteilenden Betrag zugrunde. aus. Geht man nun davon aus, dass 2 Übernachtungen in einem Zeitraum von 14 Tagen das klassische Residenzmodel darstellen, bei dem keine Reduzierung des Tabellenunterhalts erfolgt, während andererseits 7 Übernachtungen pro 14 Tagen das vollständige Wechselmodell bedeuten, bei dem der (besser verdienende) Elternteil während des Aufenthalts der Kinder bei ihm genau die Hälfte der Kosten trägt, also 22,50 %, so ergibt sich für die vier Tage dazwischen jeweils ein Sprung von 4,5%. Da der Unterschiedsbetrag beim Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle von Einkommensstufe zu Einkommensstufe 5% beträgt, bedeutet das:
Wer das Kind an 3 Tagen – also einem Zusatztag – pro 14-tägigem Teitraum betreut, wird in der Düsseldorfer Tabelle um 1 Einkommensstufe zurückgestuft. Also z,B. von der eigentlich zutreffenden Einkommensstufe 5 in die Einkommensstufe 4, wodurch sich der zu zahlende Unterhalt enstprechend verringert. .
Wer das Kind 4 Tage pro 14-tägigen Rhythmus betreut, wird um 2 Einkommensstufen zurückgestuft.
Bei 5 Tagen sind es 3 Einkommensstufen.
Bei 6 Tagen sind es 4 Einkommensstufen.
Was macht das in Euro aus? Pro Stufe liegt der Unterschied je nachdem zwischen ca. 28,- bis 45,- Euro monatlich, die weniger gezahlt werden müssen.
Wichtig: Dadurch kann auch ein Unterhalt unterhalb der untersten Einkommensstufe herauskommen, also unterhalb des Mindestunterhalts!
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