Berechnung des Ehegattenunterhalts – Beispiele Teil 2

Beide Ehegatten haben Einkünfte aus Erwerbstätigkeit

Zunächst wird bei beiden Ehegatten das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ermittelt.
Bei beiden Ehegatten werden 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen (nicht bei Selbständigen).
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, so wird vom Nettoeinkommen desjenigen Ehegatten, der Kindesunterhalt zahlt, der von ihm gezahlte Kindesunterhalt abgezogen. Und zwar der nur der tatsächliche Zahlbetrag, also der  Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des alben Kindergeldsh.
Hat sich nach der Trennung/Scheidung das Nettoeinkommen verändert durch Wechsel der Steuerklasse, so wird das neue, gegenwärtige Nettoeinkommen zugrunde gelegt.
Der Unterhaltsanspruch wird nach folgender Formel berechnet: 1/2 x (EinkommenUnterhaltspflichtiger ./. EinkommenUnterhaltsberechtigter), wobei mit “Einkommen” immer das “anrechenbare Einkommen” gemeint ist.

Eine Besonderheit gibt es bei besonders hohen Einkünften. Man kann davon ausgehen, dass monatliche (Netto-) Einkünfte über 10.200,- Euro nicht vollständig für den laufenden Unterhalt ausgegeben werden, sondern dass ein Teil davon der Vermögensanlage dient. Der über 10.200,- Euro hinausgehende Teil wird darum regelmäßig nicht mitgerechnet. Derjenige Ehegatte, der trotzdem eine Anrechnung dieses Teils haben möchte, muss beweisen, dass während der Ehe auch der darüber hinausgehende Betrag für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde (OLG Köln FamRZ 2002,326).
Nach Abzug aller Unterhaltsschulden muss dem Unterhaltspflichtigen mindestens ein Betrag von 1.200,- Euro für sich selbst übrig bleiben (so genannter Selbstbehalt, siehe das Kapitel “Welche Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen verbleiben?“) Würde dieser Betrag unterschritten, so ist der Ehegattenunterhalt entsprechend zu kürzen (siehe unten Beispiel 5).

Beispiele:
(1) Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.850,- Euro, es sind keine Kinder vorhanden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 950,- Euro.
Man rechnet: 1/2 x (2.850,- Euro ./. 950,- Euro) = 1/2 x 1.900,- Euro = 950,- Euro Unterhalt.
(2) Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.850,- Euro, er zahlt Unterhalt an ein 6-jähriges Kind. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 950,- Euro.
Man rechnet: 2.850,- Euro abzüglich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (345,- Euro) = 2.505,- Euro.  Ehegattenunterhalt also: 1/2 x (2.505,- Euro ./. 950,- Euro) = 777,50 Euro Unterhalt.
(3) Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat – ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus – ein unterhaltsrelevantes Arbeitseinkommen von 2.850,- Euro. Er zahlt Unterhalt an ein 6-jähriges Kind. Außerdem hat er folgende Einkünfte monatlich: 200,- Euro Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen und 500,- Euro aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 950,- Euro.
In diesem Fall muss man daran denken, dass der Erwerbstätigenbonus nur aus dem Arbeitseinkommen gebildet werden darf, nicht aus dem Gesamteinkommen. Man rechnet: Gesamteinkünfte des Ehemannes 3.550,- Euro. Abzuziehender Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle: 387,- Euro. Zieht man diesen Kindesunterhalt vom Arbeitseinkommen ab, verbleiben (2.850,- ./. 387,- = ) 2.463,- Euro. Abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus bleiben 2.111,- Euro. Hinzu kommt das andere Einkommen, das nicht Erwerbseinkommen ist, also noch einmal 700,- Euro. Gesamtbetrag: 2.811,- Euro. Beim anderen Ehegatten: 950,- Euro abzüglich 1/7-Erwerbstätigenbonus = 814,- Euro. Die Differenz ist (2.811,- Euro ./. 814,- Euro = ) 1.997,- Euro. Davon 1/2 = 998,50 Euro Unterhalt.
(4) Der unterhaltspflichtige Ehemann hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.850,- Euro, es sind keine Kinder vorhanden. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hat kein Erwerbseinkommen, sie bezieht aber aus der Vermietung einer Eigentumswohnung monatlich 1000,- Euro.
Vom Einkommen der Frau darf kein Erwerbstätigenbonus abgezogen werden darf, weil kein Arbeitseinkommen vorliegt. Man rechnet: 2.850,- Euro abzüglich 1/7-Erwerbstätigenbonus = 2.442,- Euro. Beim anderen Ehegatten sind die vollen 1000,- Euro anzusetzen (bei Einkünften, die kein Erwerbseinkommen sind, also z.B. bei Einkünften aus Vermietung, aus Kapitalanlagen, Renten usw. wird der volle Betrag angerechnet). Die Differenz ist (2.442,- Euro ./. 1.000,- Euro = ) 1.442,- Euro, davon 1/2 = 721,- Euro Unterhalt.
(5) Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 2.400,- Euro. Er zahlt Unterhalt an ein 12-jähriges Kind, ein 6-jähriges Kind und an ein 3-jähriges Kind. Die Ehefrau verdient monatlich anrechenbar 400,- Euro.
Man rechnet: Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle: 423,- Euro + 347,- Euro + 291,- Euro = 1.061,- Euro. Rest also (2.400,- Euro ./. 1.061,- Euro = ) 1.339,- Euro. Der Unterhaltsanspruch würde also betragen: 1/2 x (1.339,- Euro ./. 400,- Euro) = 469,50 Euro.
Aber: Müsste der Ehemann den vollen Unterhalt zahlen, dann würde er insgesamt (Ehegatten- und Kindesunterhalt zusammengerechnet) 1.530,50 Euro zahlen (1.061.- Euro Kindesunterhalt + 469,50 Euro Ehegattenunterhalt). Ihm blieben dann von seinem Nettoeinkommen nur 869,50 Euro übrig. Ihm steht aber ein Selbstbehalt von 1.200,- Euro zu. Er kann also nur noch die Differenz zwischen seinem Resteinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts, nämlich (2.400,- ./. 1.061,- = ) 1.339,- Euro und seinem Selbstbehalt von 1.200,- Euro als Ehegattenunterhalt zahlen (so genannter Mangelfall) Der Ehegattenunterhalt beträgt also nur 139,- Euro, obwohl “eigentlich” 469,50 Euro geschuldet würden.