Ehegattenunterhalt bei Alleinverdienerehe – der einfachste Fall

Dieser Fall liegt vor, wenn sowohl vor als auch nach der Trennung/Scheidung nur der unterhaltspflichtige Ehegatte Einkünfte hatte (egal, ob aus Erwerbstätigkeit oder aus anderen Quellen).

In diesen einfach gelagerten Fällen wird das unterhaltspflichtige Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (nach Abzug von 5% berufsbedingten Aufwendungen, Kindesunterhalt und evtl. weiterer Schulden sowie – bei abhängig Beschäftigten – nach Abzug des Erwerbstätigenbonus) einfach halbiert: Der Unterhaltsanspruch ist = 50% des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

Erwerbstätigenbonus:

Hat der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, so wird vor der Halbierung der so genannte Erwerbstätigenbonus von 1/10 abgezogen. Da der Rest (9/10) halbiert wird, ist der Unterhaltsanspruch in diesen Fällen = 45% des Erwerbseinkommens des Unterhaltspflichtigen.

Dieses 1/10 wird aber nur von Erwerbseinkünften abgezogen. Man kann also nicht mit der 45%-Quote rechnen, wenn andere Einkünfte (z.B. Rente, Kapitaleinkünfte) vorhanden sind. In diesen Fällen gilt der strikte Halbteilungsgrundsatz. Treffen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit mit anderen Einkünften zusammen, so gelangt man zum richtigen Ergebnis, wenn man vor der Halbteilung nur vom Erwerbseinkommen 1/10 abzieht.

Besonderheit bei besonders hohen Einkünften:
Besonders hohe Einkünfte sind im Unterhaltsrecht gemeinsame Einkünfte beider Eheleute von monatlich mehr als 11.000,- Euro.

Man kann davon ausgehen, dass monatliche Nettoinkünfte über 11.000,- Euro nicht vollständig für den laufenden Unterhalt ausgegeben werden, sondern dass ein Teil davon der Vermögensanlage dient. Der über 11.000,- Euro hinausgehende Teil wird darum regelmäßig nicht mitgerechnet. Derjenige Ehegatte, der trotzdem eine Anrechnung dieses Teils haben möchte, muss beweisen, dass während der Ehe auch der darüber hinausgehende Betrag für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde (OLG Köln FamRZ 2002,326)

Nach Abzug aller Unterhaltsschulden muss dem Unterhaltspflichtigen mindestens ein Betrag von 1.280,- Euro für sich selbst übrig bleiben (so genannter Selbstbehalt, siehe das Kapitel “Welche Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen verbleiben?“) Würde dieser Betrag bei Zahlung des errechneten Ehegattenunterhalts unterschritten, so ist der Ehegattenunterhalt entsprechend zu kürzen (siehe Beispiel 6).

Beispiele:

(1) Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von 2.800,- Euro, die Ex-Ehefrau hat (z.B. wegen Krankheit) kein Einkommen. Es sind keine Kinder vorhanden.
Man rechnet: 2.800,- Euro x 1/2 = 1.400,- Euro Unterhalt.

(2) Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von 2.950,- Euro, er zahlt Unterhalt an ein 4-jähriges Kind.
Man rechnet: 2.950,- Euro abzüglich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (346,50 Euro) = 2.603,50 Euro. Davon 1/2 = 1.301,75 Euro Unterhalt.

(3) Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen aus Renteneinkünften von 2.000,- Euro (keine Erwerbseinkünfte), es sind keine Kinder vorhanden.
Man rechnet: 2.000,- Euro x 1/2 = 1.000,- Euro Unterhalt. Da keine Erwerbseinkünfte vorliegen, ist kein Erwerbstätigenbonus abzuziehen.

(4) Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann hatte während des Zusammenlebens ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von 2.100,- Euro, es sind keine Kinder vorhanden. Nach der Trennung wird er nicht mehr nach Steuerklasse III, sondern nach Steuerklasse I besteuert. Dadurch verringert sich sein Nettoeinkommen auf 1.600,- Euro.
Man rechnet: 1.600,- Euro x 1/2 = 800,- Euro Unterhalt. Allerdings würden dem Mann dann selber nur noch 800,- Euro übrig bleiben. Ihm müssen aber mind. 1.280,- Euro bleiben (Selbstbehalt). Es liegt also ein Mangelfall vor. Deshalb kann und muss er nur noch 320,- Euro Ehegattenunterhalt zahlen.

(5) Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann hat aus Erwerbstätigkeit ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 2.100,- Euro. Er zahlt Unterhalt an ein 4-jähriges Kind. Abzuziehender Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle: 306,50 Euro. Außerdem hat er folgende Einkünfte monatlich: 100,- Euro Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen und 600,- Euro aus der Vermietung einer Eigentumswohnung.
Man rechnet: ( (2.100,- Euro ./. 306,50 Euro Kindesunterhalt) x 9/10 + 100,- Euro + 600,- Euro) : 2 = (1.793,50 Euro x 9/10 + 700,- Euro) : 2 = (1.614,- Euro + 700,- Euro) : 2 = 1.157,- Euro Ehegattenunterhalt

(6) Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 2.800,- Euro. Er zahlt Unterhalt an ein 6-jähriges Kind und an ein 3-jähriges Kind.
Man rechnet: Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle: 414,50 Euro + 346,50 Euro = zusammen 761,- Euro. Sein Resteinkommen beträgt also (2.800,- Euro ./. 761,- Euro =) 2.039,- Euro. Davon 1/2 wären rund 1.020,- Euro. Aber: Müsste der Ehemann den vollen Ehegattenunterhalt zahlen, dann würde er insgesamt für seine Ehefrau und die beiden Kinder 1.781,- Euro zahlen. Ihm blieben dann von seinem Nettoeinkommen nur  1.019,- Euro. Ihm steht aber ein Selbstbehalt von 1.280,- Euro zu. Es liegt also ein Mangelfall vor. Der Ehemann kann deshalb den Ehegattenunterhalt so weit kürzen, dass ihm 1.280,- Euro übrig beiben.  Der Ehegattenunterhalt beträgt dann also nur noch 759,- Euro.
Kontrollrechnung: Nettoeinkommen 2.800,- Euro abzüglich Kindesunterhalt von 761,- Euro und abzüglich Ehegattenunterhalt von 759,- Euro = Rest 1.280,- Euro, also genau der ihm zustehende Selbstbehalt.