Gibt es einen Höchstbetrag (“Sättigungsgrenze”) für den Ehegattenunterhalt?

Die Antwort lautet: “Ja und nein”.

Einerseits gibt es keinen Höchstbetrag für Unterhalt im eigentlichen Sinne des Wortes. Wer monatlich 30.000,- oder 100.000,- Euro netto verdient, muss also eventuell wirklich 14.000,- Euro oder sogar 45.000,- Euro Unterhalt zahlen.

Andererseits richtet sich die Höhe des Unterhalts aber danach, welcher Betrag während des Zusammenlebens eigentlich tatsächlich monatlich für die Lebenshaltungskosten ausgegeben wurde. Bei besonders guten Einkommensverhältnissen können zu diesen “Lebenshaltungskosten” zwar auch teure Reisen, teure Hobbys, teure Freizeitvergnügen, teure Kleidung usw. gehören. Aber erfahrungsgemäß ist es so, dass bei einem hohen Einkommen nicht alles Geld Monat für Monat vollständig ausgegeben wird. Ein Teil des Einkommens wird meistens gespart oder es fließt in eine Vermögensbildung.

Die Gerichte nehmen an, dass man grundsätzlich immer ab einem gemeinsamen anrechenbaren Nettoeinkommen beider Eheleute von zusammen mehr als 11.000,- Euro monatlich davon ausgehen kann, dass der darüber hinausgehende Mehrbetrag nicht für laufende Lebenshaltungskosten ausgegeben wird.

Bis zu insgesamt 11.000,- Euro netto monatlich liegt das Einkommen der Eheleute also noch im “Normalbereich”. Das bedeutet: Solange das gemeinsame Nettoeinkommen nicht höher als 11.000,- Euro monatlich ist, kann der Unterhaltsanspruch wie üblich nach einer festen Quote berechnet werden. Also nach dem Halbteilungsgrundsatz bzw. nach der 45%-Regel, wonach der Unterhalt 45% der Differenz der anrechenbaren Einkünfte beider Eheleute beträgt. Der höchste anzunehmende Unterhaltsbedarf würde also bei 4.950,- Euro liegen, wenn ein Ehegatte 11.000,- Euro verdient und der andere Ehegatte kein Einkommen hat. Diese 4.950,- Euro stellen also unter normalen Bedingungen so etwas wie eine “Sättigungsgrenze” dar.

Wann kann der Unterhalt den Höchsbetrag überschreiten?

Ist das anrechenbare Gesamteinkommen beider Eheleute aber höher als 11.000,- Euro, so kann im Einzelfall auch ein höherer Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden! Die Sättigungsgrenze ist also keine absolute Grenze. Die Sättigungsgrenze gibt vielmehr nur an, bis zu welcher Höhe der Unterhalt pauschal nach einer Quote berechnet werden kann. Das ist aber kein absoluter Höchstbetrag für den Unterhalt. Vielmehr kann der Unterhaltsanspruch durchaus höher sein.

Will der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen höheren Unterhaltsbedarf geltend machen, so muss er aber nicht nur beweisen, dass das Einkommen beider Eheleute zusammen über 11.000,- Euro netto monatlich lag. Er muss auch beweisen, dass auch tatsächlich ein höherer Betrag für die monatlichen Lebenshaltungskosten ausgegeben wurde. Gelingt dieser Nachwes, dann kann Unterhalt über dem Höchstbetrag gefordert werden. 

Beispiel:

 

Der Ehemann verdient netto 15.000,- Euro monatlich, die Ehefrau lediglich 3.000,- Euro. Eigentlich würde sich ein Unterhaltsanspruch von 45% von 12.000,- Euro = 5.400,- Euro ergeben. Die Ehefrau würde daher insgesamt über 8.400,-Euro verfügen, wesentlich mehr als die “Sättigungsgrenze” von 4.950,- Euro. Da das Gesamteinkommen höher ist als 11.000,- Euro, wird aber anders gerechnet: Bis zur Sättigungsgrenze von 11.000,- Euro wird der Unterhaltsbedarf als 45%-Quote berechnet. Also 45% von 11.000,- Euro = 4.950,- Euro, abzüglich 3.000,- Euro eigenes Einkommen = 1.950,- Euro Unterhaltsanspruch. Will die Ehefrau höheren Unterhalt geltend machen (bis zur mathematischen Höchstgrenze von 5.400,- Euro. s.o.), so muss sie konkret darlegen und beweisen, dass während der Ehe monatlich mehr als 11.000,- Euro für den gemeinsamen Lebensunterhalt ausgegeben wurden. Sie muss dann also genau belegen, wie viel pro Monat z.B. für Reisen, Hobbys, Kleidung, luxuriöse Freizeitgestaltung usw. ausgegeben wurde.