Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt:

Neben dem “normalen” Unterhalt (auch “Elementarunterhalt” genannt) kann ein unterhaltsberechtigtee Ehegatte oft auch einen Anspruch auf Absicherung für den Fall der Krankheit geltend machen. Dabei geht es um den Krankenvorsorgeunterhalt. In bestimmten Fällen kann der unterhaltsberechtighte Ehegatte die Zahlung einer Krankenversicherung und/oder einer Pflegeversicherung verlangen.

1. Anspruch auf Zahlung einer Krankenversicherung für den unterhaltsberechtigten Ehegatten:

Falls der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht schon selber krankenversichert ist, hat er gegen den anderen Ehegatten zusätzlich zum normalen Unterhaltsanspruch einen Anspruch auf Zahlung einer Krankenversicherung.

Dieser Fall kann z.B. vorliegen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung hat.

Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte dort in der Regel kostenlos mitversichert. Diese Mitversicherung endet aber mit der Rechtskraft der Scheidung. Nach der Scheidung ist die Mitversicherung also nicht mehr möglich. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte dann keine eigene Krankenversicherung, so kann er vom Unterhaltspflichtigen verlangen, dass dieser ihn versichert. Der unterhaltsbedürftige Ex-Ehegatte kann der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einer Frist von drei Monaten ab Scheidung als freiwillig Versicherter beitreten.

Bestand während der Ehe eine private Krankenversicherung oder eine Zusatzversicherung, so kann der unterhaltsbedürftige Ehegatte verlangen, dass diese Versicherungen bis zur Scheidung fortgeführt werden (BGH FamRZ 1983,878). Grundsätzlich gilt dies auch für den nachehelichen Unterhalt. Sind die Krankenversicherungskosten jedoch unverhältnismäßig hoch, so kann der Vorsorgeunterhalt auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden (BGH FamRZ 1989,483).

Die Kosten für die Versicherung (gesetzliche oder private Versicherung) hat der Unterhaltspflichtige zu zahlen. Bei der Berechnung des “normalen” Ehegattenunterhalts (des “Elementarunterhalts”) kann er diesen Krankenvorsorgeunterhalt aber bei der Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens absetzen. Dadurch verringert sich der Barunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten. Der Krankenvorsorgeunterhalt muss also vor dem Elementarunterhalt berechnet werden.

Beispiel: Der Ehemann hat ein unterhaltsrechtlich anzurechnendes Nettoeinkommen von 2.500,- Euro. Die Ehefrau betreut das gemeinsame 2-jährige Kind. Sie hat außer dem Kindergeld keine Einnahmen. Zunächst einmal muss der Ehemann Kindesunterhalt zahlen, also monatlich 291,- Euro.
Falls die Ehefrau dies verlangt, muss er ihr eine Krankenversicherung finanzieren. Angenommen, die monatlichen Kosten liegen bei 120,- Euro, so bleiben ihm nach Abzug des Kindesunterhalts und nach Abzug der Krankenversicherung noch 2.089,- Euro übrig. Von diesem Betrag schuldet er 45% = 940,- Euro Elementarunterhalt. Ohne Krankenversicherung würde der Unterhaltsanspruch der Ehefrau 45% von 2.209,- Euro = 994,- Euro betragen.

2. Pflegeversicherung:

Für die Pflegeversicherung gilt entsprechend dasselbe wie für die Krankenversicherung (s.o.). Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine eigen Pflegeversicherung, kann er also vom unterhaltspflichtigen Ehegatten die Zahlung einer Pflegeversicherung verlangen. Auch diese Zahlung ist bei der Berechnung des Elemenarunterhalts vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.

3. Der Krankenvorsorgeunterhalt im Mangelfall:

Ist der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, den vollen Ehegattenunterhalt (Elementarunterhalt plus Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen, ohne seinen Selbstbehalt von 1.510,- Euro zu unterschreiten, so liegt ein Mangelfall vor. Vielmehr müssen beide Unterhaltsbestandteile, also Elementar- wie Vorsorgeunterhalt, anteilig gekürzt werden.

4. Ende des Anspruchs auf Krankenvorsorgeunterhalt:

Der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt endet, sobald der Unterhaltsberechtigte
– krankenversicherungspflichtig beschäftigt ist
– aus einer selbständigen Tätigkeit genug Einkommen bezieht, um sich selbst zu versichern
– nach dem Unterhaltsrecht erwerbstätig sein müsste, also eine eigene Krankenversicherung haben könnte
– Altersrente bezieht.