Können die folgenden Versicherungen bei der Unterhaltsberechnung vom Einkommen abgezogen werden?

Berufsunfähigkeitsversicherung:

ja

Hausratsversicherung:

nein

Kapital-Lebensversicherung:

a) bei Arbeitnehmern: grundsätzlich nein, Ausnahmen:
(1) die Lebensversicherung bestand schon während der Ehe,
(2) der Arbeitnehmer verdient brutto mehr als die Beitragsbemessungsgrenze.
b) bei Selbständigen: ja bis zur Höhe von 20% des Einkommens, wenn keine andere Altersvorsorge betrieben wird.

Kfz-Versicherung:

nein. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle können pro Kilometer 0,30 Euro abgezogen werden. Mit diesen 0,30 Euro/km sind alle berufsbedingten Kfz-Kosten abgedeckt, auch die Versicherung.

Krankenversicherung:

Bei Angestellten ist die gesetzliche Krankenversicherung abziehbar, bei Selbständigen eine private Krankenkasse. Beamte können ebenfalls ihre private Zusatzversicherung abziehen. Besteht bei Angestellten statt der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung, so ist der Versicherungsbetrag abzüglich der vom Arbeitgeber erstatteten Beträge abziehbar. Eine Zusatzkrankenversicherung ist abziehbar, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Ehe bestand (Ehegattenunterhalt). Beim Kindesunterhalt ist sie abziehbar, solange mindestens der unterste Tabellensatz der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird.

Private Krankenkasse:

ja bei Selbständigen und bei Beamten (Zusatzversicherung).
Bei sonstigen Arbeitnehmern: ja, wenn die private Zusatzkrankenversicherung bereits während der Ehe abgeschlossen wurde. Ist das nicht der Fall, können nur die gesetzlichen Abzüge anerkannt werden, die ggfl. theoretisch errechnet werden müssen. Der abzugsfähige Betrag verringert sich aber, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz oder teilweise erstattet.

Privathaftpflichtversicherung:

nein

Rechtsschutzversicherung:

nein

Rentenversicherung:

Bei Angestellten ist die gesetzliche Rentenversicherung abziehbar.
Bei Selbständigen ist eine berufsständige Altersversorgung (z.B. Ärzteversorgung) oder eine private Rentenversicherung bis zur Höhe von 20% des Gewinns abziehbar.
Für darüber hinausgehende Altersversorgungen gilt:
(1) Sowohl für Arbeitnehmer wie für Selbständige ist eine weitere (private) Rentenversicherung bis zu 4% des Bruttoeinkommens abziehbar. Das gilt aber nicht, wenn ein Mangelfall vorliegt (BGH FamRB 2013,133). (2) Eine noch weitergehende private Rentenversicherung ist beim Ehegattenunterhalt abziehbar, wenn diese Rentenversicherung bereits zum Zeitpunkt der Ehe bestand. Beim Kindesunterhalt ist sie abziehbar, solange mindestens der unterste Tabellensatz der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird.
(3) Eine zusätzliche Privatrente ist auch dann zu berücksichtigen, wenn bei Angestellten ein Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vorliegt.

Risikolebensversicherung:

nein

Sozialversicherungen:

(gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung): ja

Unfallversicherung:

ja