Gelten diese Sozialleistungen bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen?

  • Arbeitslosengeld I: ja.
  • Arbeitslosengeld II: nein.
  • BAföG: ja. Und zwar auch dann, wenn das BAföG nur als Darlehen geleistet wird.
  • Bürgergeld: nein.
  • Elterngeld: ja. Soweit es um die Zahlung von Kindesunterhalt geht, wird Elterngeld in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts und des Unterhalts für die unverheiratete Kindesmutter dagegen bleibt ein Sockelbetrag von 300,- Euro anrechnungsfrei, § 11 BEEG.
  • Erziehungsgeld: Beim Unterhaltsberechtigten: ja. Beim Unterhaltspflichtigen: nur, soweit es um Unterhalt gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern geht.
  • “Hartz 4”: nein.
  • HIV-Rente: nein (BGH NZFam 2018,885).
  • Kindergeld: Hier muss man unterscheiden: Beim Ehegattenunterhalt gilt Kindergeld nicht als Einkommen, und zwar weder beim Unterhaltspflichtigen noch beim Unterhaltsberechtigten. Beim Kindesunterhalt gilt Kindergeld als Einkommen des Kindes, und zwar zur Hälfte (102,- Euro) bei minderjährigen Kindern und in voller Höhe (204,- Euro) bei volljährigen Kindern.
  • Krankengeld: ja.
  • Mutterschaftsgeld: ja.
  • Pflegegeld: Lesen Sie bitte hierzu unsere Seite “Wird Pflegegeld als Einkommen angerechnet“?
  • Renten (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Verletztenrente, Unfallrente): ja. Bei einer Verletzten- oder Unfallrente können aber die konkreten Mehrkosten für Krankenpflege, Medikamente, Hilfsmittel etc. abgezogen werden. Zu Renten aus einer Privatrente, die erst nach der Scheidung abgeschlossen wurde: BGH FamRZ 2015,417.
  • Sozialhilfe: nein.
  • Wohngeld: ja, grundsätzlich wird Wohngeld als Einkommen angerechnet. Allerdings ist derjenige Teil des Wohngelds kein Einkommen, der nur die höheren Wohnkosten ausgleicht – also Wohnkosten, die über denjenigen Wohnkosten liegen, die im Selbstbehalt berücksichtigt werden. Das sind z.B. 490,- Euro beim Ehegattenunterhalt. Beträgt die Miete z.B. 600,- Euro und das Wohngeld 150,- Euro, so werden davon also nur 40,- Euro als Einkommen angerechnet.