Gelten diese Sozialleistungen bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen?

  • Arbeitslosengeld I: ja.
  • Arbeitslosengeld II: nein.
  • BAföG: ja. Und zwar auch dann, wenn das BAföG nur als Darlehen geleistet wird.
  • Bürgergeld: nein.
  • Elterngeld: ja. Soweit es um die Zahlung von Kindesunterhalt geht, wird Elterngeld in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts und des Unterhalts für die unverheiratete Kindesmutter dagegen bleibt ein Sockelbetrag von 300,- Euro anrechnungsfrei, § 11 BEEG.
  • Erziehungsgeld: Beim Unterhaltsberechtigten: ja. Beim Unterhaltspflichtigen: nur, soweit es um Unterhalt gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern geht.
  • “Hartz 4”: nein.
  • HIV-Rente: nein (BGH NZFam 2018,885).
  • Kindergeld: Hier muss man unterscheiden: Beim Ehegattenunterhalt gilt Kindergeld nicht als Einkommen, und zwar weder beim Unterhaltspflichtigen noch beim Unterhaltsberechtigten. Beim Kindesunterhalt gilt Kindergeld als Einkommen des Kindes, und zwar zur Hälfte (102,- Euro) bei minderjährigen Kindern und in voller Höhe (204,- Euro) bei volljährigen Kindern.
  • Krankengeld: ja.
  • Mutterschaftsgeld: ja.
  • Pflegegeld: Lesen Sie bitte hierzu unsere Seite “Wird Pflegegeld als Einkommen angerechnet“?
  • Renten (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Verletztenrente, Unfallrente): ja. Bei einer Verletzten- oder Unfallrente können aber die konkreten Mehrkosten für Krankenpflege, Medikamente, Hilfsmittel etc. abgezogen werden. Zu Renten aus einer Privatrente, die erst nach der Scheidung abgeschlossen wurde: BGH FamRZ 2015,417.
  • Sozialhilfe: nein.
  • Wohngeld: ja, grundsätzlich wird Wohngeld als Einkommen angerechnet. Beiu besonders hohen Wohnkosten wird aber nur ein Teil des Wohngelds angerechnet. Hohe Wohnkosten liegen vor, wenn die Wohnkosten höher sind als diejenigen Wohnkosten, die nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle im Selbstbehaölt enthalten sind. Das sind aktuell (2026) monatlich 580,- Euro warm. Das sind z.B. 580,- Euro Warmmiete beim Ehegattenunterhalt bzw. 520,- Euro beim Kindesunterhalt. Beträgt die Miete also z.B. 700,- Euro und das Wohngeld 150,- Euro, so rechnet man: 580,- Euro + 150,- Euro = 730, – Euiro. Die Miete beträgt 700, also werden nur 30,- Euro vom Wohngeld als Einkommen angerechnet.