Einkommensberechnung beim Unterhalt: Wer muss was beweisen?

Grundsätzlich muss derjenige, der Unterhalt fordert (“Unterhaltsgläubiger”), beweisen, welches Einkommen der Unterhaltsschuldner hat. Falls er dessen Einkommen nicht oder nicht genau kennt, hat der Unterhaltsgläubiger gegen den Unterhaltsschuldner einen Auskunftsanspruch und einen Anspruch auf Vorlage von Belegen (z.B. Gehaltsbescheinigungen, Steuerbescheide usw.). Näheres dazu erfahren sie in unserem Kapitel “Auskunftsanspruch”

Eine Ausnahme gibt es bei minderjährigen Kindern: Wird nur der Mindestunterhalt gefordert, also nur der unterste Betrag der Düsseldorfer Tabelle, so muss das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht nachgewiesen werden (OLG Hamm 2 WF 213/13). Grund: Man kann davon ausgehen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil zumindest so viel Einkommen hat, dass er den Mindestunterhalt zahlen kann. Wendet der Unterhaltsschuldner ein, dass er nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann, ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten, so muss er darlegen und beweisen, warum es ihm nicht möglich ist, seine Einkommensverhältnisse zu verbessern.

Der Unterhaltsgläubiger muss ferner darlegen und beweisen, warum er seinen Unterhaltsbedarf nicht durch eigenes Einkommen bestreiten kann. Er muss also auch sein eigenes Einkommen darlegen und notfalls beweisen.

Abzüge vom Einkommen wie z.B. monatliche Schulden, private Versicherungen, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle usw. muss immer derjenige beweisen, der sich auf diese Abzüge beruft.

Gibt es über den Unterhalt bereits einen Titel und verlangt einer der Beteiligten, diesen Titel wegen veränderter Umstände abzuändern, so muss dieser Beteiligte beweisen, dass die Veränderungen tatsächlich vorliegen.