Kann man nach der Geburt von weiteren Kindern den Kindesunterhalt für die “alten” Kinder verringern?

Typischer Fall:

Ein Ehepaar hat zwei Kinder. Es kommt zur Trennung. Der Ehemann zahlt Unterhalt für die beiden Kinder. Dann lernt er eine neue Frau kennen und bekommt mit ihr ein weiteres Kind. Er stellt sich die Frage: hat die Geburt des weiteren Kindes irgendeinen Einfluss auf die Unterhaltszahlungen für die “alten” Kinder?

Grundsatz: alle Kinder eines Elternteils sind untereinander gleichberechtigt.

Dieser Grundsatz gilt immer, ganz egal aus welcher Beziehung die Kinder stammen. Die Kinder aus der ersten Beziehung sind den Kindern aus der zweiten Beziehung rechtlich völlig gleichgestellt. Die “alten” Kinder dürfen darum gegenüber den “neuen” Kindern nicht benachteiligt werden.

Der Unterhalt für neue Kinder darf deshalb bei der Berechnung des Unterhalts für die “alten” Kinder nicht etwa vorab vom Einkommen abgezogen werden. Denn das würde dazu führen, dass der Unterhalt für die “alten” Kinder nach einem niedrigeren Einkommen berechnet würde als der Unterhalt für das neue Kind. Vielmehr richtet sich der Unterhalt für alle Kinder immer nach derselben Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Beispiel: Der Unterhaltspflichtige hat ein 4-jähriges Kind aus erster Ehe und ein einjähriges Kind aus einer zweiten Beziehung. Er muss beiden Kindern exakt den gleichen Unterhalt zahlen, da beide Kinder in dieselbe Altersstufe fallen.

Wenn der Vater des neuen Kindes auch noch der Mutter dieses Kindes Unterhalt leisten muss, führt auch das nicht zu einer Reduzierung des Kindesunterhalts für die “alten” Kinder. Denn alle Kinder gehen der neuen Ehefrau bzw. der Mutter des neuen Kindes vor. Die Mutter des neuen Kindes muss sich also leider damit begnügen, was übrig bleibt.

In diesen Fällen kann die Geburt eines weiteren Kindes aber dennoch zu einer Reduzierung des Unterhalts für die “alten” Kinder führen:

1. Weitere Kinder führen meist zu einer Herabstufung in eine niedrigere Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle

Der Düsseldorfer Tabelle geht von dem Normalfall aus, dass jemand maximal an zwei Personen Unterhalt zahlen muss. Also entweder ein Ex-Ehegatte plus ein Kind, oder zwei Kinder. Nur in diesem “Normalfall” kann man den Tabellenunterhalt direkt in derjenigen Einkommensstufe ablesen, die auch dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigten entspricht. Sind aber mehr als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt aus einer niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen.

Beispiel: Der Vater ist einer Ex-Ehefrau und zwei Kindern unterhaltspflichtig. Er hat ein Nettoeinkommen von 2.800,- €. Bei diesem Nettoeinkommen müsste er eigentlich Kindesunterhalt nach der 3. Stufe zahlen (2.501,- bis 2.900,- €). Wie gesagt, gilt die Tabelle ohne weiteres aber nur für eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten. Da in unserem Beispielsfall aber drei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, wird der Vater eine Stufe herabgestuft und muss deshalb nur Unterhalt nach Stufe 2 zahlen.

Es kommt für diese Herabstufung nicht darauf an, aus welcher Beziehung die Kinder stammen. Die Geburt weiterer Kinder führt deshalb auch dann zu einer Herabstufung, wenn das neue Kind aus einer neuen Beziehung stammt.

Beispiel: Der Vater ist einer Ehefrau und einem Kind unterhaltspflichtig, insgesamt also zwei Personen. Er hat ein Nettoeinkommen von 2.800,- €. Er muss deshalb seinem Kind Unterhalt gemäß Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle zahlen. Bekommt er nach der Trennung von seiner Ehefrau mit seiner neuen Partnerin ein weiteres Kind, so führt dieses dazu, dass nun vier Unterhaltsberechtigte vorhanden sind (zwei Frauen + zwei Kinder). Die Folge ist: der Vater wird zwei Stufen herabgestuft und muss nun für alle Kinder nur noch Unterhalt nach Stufe 1 zahlen.

Falls sogar noch mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, kommt eine weitere Herabstufung in Betracht. Eine Unterschreitung der untersten Stufe 1, des so genannten “Mindestunterhalts”, ist aber grundsätzlich nicht möglich.

Anmerkung: Eine Herabsetzung erfolgt nicht, wenn der Unterhaltspflichtige bislang nur den Mindestunterhalt zahlt, also nur den Unterhalt nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. In diesem Fall ist nämlich keine Herabstufung in eine noch niedrigere Einkommensstufe möglich. Wird für die “alten” Kinder bislang also nur der Mindestunterhalt gezahlt, ändert sich durch das Hinzukommen eines weiteren Kindes grundsätzlich nichts – es sei denn, es liegt der im nächsten Punkt besprochene Mangelfall vor.

2. Im so genannten “Mangelfall”:

Jeder Unterhaltsschuldner darf einen gewissen Teil seines Einkommens für sich behalten. Dies ist der so genannte “Selbstbehalt”. Bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern beträgt dieser Selbstbehalt 1.400,- € (bzw. 1.200,- € bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen) , beim Ehegattenunterhalt 1.600,- €. Nur dasjenige Einkommen, das oberhalb dieser Selbstbehaltssätze liegt, muss für Unterhalt ausgegeben werden.

Dies kann dazu führen, dass nicht genug Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden ist. In diesem Fall spricht man von einem “Mangelfall”.

Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater hat nach Abzug seiner Fahrtkosten und von ehebedingten Schulden ein anrechenbares Nettoeinkommen von 2.250,- €. Sein Selbstbehalt liegt bei 1.450,- €. Er kann also maximal noch 800,- € für Unterhaltszwecke ausgeben.

Bislang musste er nur für ein Kind im Alter von 14 Jahren Unterhalt zahlen. Der Vater konnte diesen Unterhalt mühelos zahlen, ohne seinen Selbstbehalt von 1.400,- Euro zu unterschreiten. . Kommt jetzt ein weiteres Kind hinzu, so wären für dieses Kind mindestens 355,- € monatlich als Unterhalt zu zahlen. Für das erste Kind wären mindestens 520,- Euro zu zahlen. Zusammen für beide Kinder wären das also mindestens 875,- €. Aber es hat sich ja nichts daran geändert, dass der Vater nur maximal 800,- Euro für den Unterhalt beider Kinder ausgeben kann. Es ist klar, dass es dann für beide Kinder nicht mehr zum vollen Unterhalt ausreicht. Es liegt ein Mangelfall vor.

Dieser Mangelfall kann dazu führen, dass die Unterhaltsansprüche aller Kinder – also auch der Kinder aus erster Ehe – anteilig gekürzt werden. Weitere Informationen zum Mangelfall erhalten Sie auf unserer Seite ” Die Unterhaltsberechnung im Mangelfall “.