1. Wird eigenes Einkommen des Kindes auf seinen Unterhalt angerechnet?

Eigene Einkünfte des Kindes mindern i.d.R. seinen Unterhaltsanspruch. Dies gilt für alle Einkünfte, also sowohl für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, als auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet.

Grundsätzlich wird das Einkommen des Kindes genauso ermittelt wie beim Unterhaltspflichtigen.
Näheres dazu siehe im Kapitel ” Wie wird das Einkommen ermittelt?” .
Bei Erwerbseinkünften von Kindern ist aber immer zu prüfen, ob es sich um zumutbare oder um unzumutbare Erwerbstätigkeit handelt. Eine zumutbare Erwerbstätigkeit wird voll angerechnet, eine unzumutbare Tätigkeit dagegen nur teilweise oder gar nicht:

a) Schüler

sind grundsätzlich nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Ferien. Gehen sie trotzdem einer Schülerarbeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, gilt folgendes: ein Teil, mindestens 50,- €, bleibt als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird “nach Billigkeit” angerechnet. In den meisten Fällen wird man die Hälfte des zusätzlichen Betrages anrechnen können.

Beispiel:

Ein Schüler verdient nebenher 200,- € netto. Da 50,- € anrechnungsfrei bleiben, ist der Rest von 150,- € nach Billigkeit anzurechnen. Rechnet man die Hälfte an, so sind dies 75,- €, das heißt der Unterhalt reduziert sich um 75,- €.

b) Studenten

sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien. Ausnahmen gelten nur für Praktika und für Werksstudenten. Arbeitet ein Student dennoch nebenher, so gilt folgendes:

(1) Ein Teil, mind. 50,- €, bleibt als berufsbedingte Aufwendung anrechnungsfrei.
(2) Soweit die Eltern nicht den vollen Studenten-Unterhalt zahlen (930,- € inklusive weitergereichtes Kindergeld), gilt folgendes: Der nach Abzug der 50,- € verbleibende Teil des Einkommens wird insoweit nicht angerechnet, als die Eltern nicht den vollen Studentenunterhalt zahlen. Dieser beträgt laut aktueller Düsseldorfer Tabelle 930,- € monatlich.

Beispiel:

Ein Student mit einem Unterhaltsbedarf von 930,- Euro erhält von seinen Eltern monatlich nur 450,- € Unterhalt plus 250,- Euro Kindergeld. Zusammen also 700,- Euro. Das sind 230,- € zu wenig. Er verdient nebenher z.B. 450,- €. Davon bleiben von vornherein 50,- € als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Von dem Rest (350,- €) bleiben weitere 230,- € anrechnungsfrei. Denn erst dann, wenn man diese 230,- € zu den 450,- € Unterhalt und dem Kindergeld hinzurechnet, kommt er auf den Bedarf eines Studenten von 930,- €. Vom eigenen Einkommen des Studenten bleiben in diesem Beispielsfall also nur noch 170,- € übrig, die angerechnet werden könnten.

(3) Das verbleibende Einkommen ist dann nach “Billigkeit” anzurechnen, i.d.R. also etwa zur Hälfte. Der Unterhaltsanspruch des Studenten reduziert sich in unserem Beispielsfall also nur um ca. 85,- €.

Falls die Eltern den vollen Unterhalt von 930,- € zahlen, würde sich in unserem Beispielsfall (450,- € eigenes Einkommen des Studenten) der Unterhalt um 200,- € verringern. Die Rechnung wäre: 450,- € minus 50,- € Aufwendungen = 400,- €, davon nach Billigkeit die Hälfte anzurechnen = 200,- €.

c) Lehrlinge:

Von einer Ausbildungsvergütung bleiben 100,- Euro anrechnungsfrei. Der Rest wird angerechnet.

Geht der Lehrling neben seiner Ausbildung noch einer Nebentätigkeit nach, so sind die Nettoeinkünfte zur Hälfte auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen.

d) Andere Ausbildungsgänge

(z.B. Abendkurse, private Akademien): Es besteht keine Erwerbspflicht, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit und Kraft des Kindes in Anspruch nimmt. Davon ist auszugehen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Bei einer geringen wöchentlichen Unterrichtszeit kann eine Nebentätigkeit in Betracht kommen (KG FamRB 2014,367).

e) Kindergeld:

Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes, ab dem 1.1.2023 also 125,- Euro, als eigenes Einkommen angerechnet. Deshalb müssen von den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle regelmäßig je 125,-Euro abgezogen werden, um den tatsächlich geschuldeten Betrag zu ermitteln. Bei volljährigen Kindern gilt das gesamte Kindergeld i.H.v. 250,- Euro als Einkommen des Kindes und mindert insoweit den Unterhaltsanspruch.

f) Wohnvorteil:

Wenn minderjährige Kinder zusammen mit einem Elternteil mietkostenfrei wohnen (z.B. in einer Eigentumswohnung), so ist bei ihnen – anders als beim Ehegattenunterhalt – kein Abzug in Höhe des Wohnwerts vorzunehmen. In den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle ist der Umstand, dass der betreuende Elternteil die Wohnung kostenlos zur Verfügung stellt, nämlich bereits berücksichtigt.

Wohnt ein volljähriges Kind bei Verwandten, z.B. der Großmutter, so mindert dies den Unterhaltsanspruch nicht, und zwar auch dann nicht, wenn das Kind dort kein “Kostgeld” zahlen muss (OLG Hamm FamRB 2014,4).

g) Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten eines volljährigen Kindes:

Ist das volljährige Kind verheiratet, so ist primär dessen Ehegatte unterhaltspflichtig. Das gilt natürlich nur, wenn der Ehegatte des Kindes leistungsfähig ist und nicht etwa selber noch in der Ausbildung.

h) Sonstige Einkünfte des Kindes (z.B. aus eigenem Vermögen oder aus Vermietung)

werden grundsätzlich in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet.

2. Wie wird das Einkommen auf den Unterhalt angerechnet?

Wichtig: Das anzurechnende Einkommen des Kindes mindert immer die Unterhaltslast beider Elternteile, und zwar sowohl bei minderjährigen wie auch bei volljährigen Kindern!

Bei einem minderjährigen Kind ist der Betreuungsunterhalt gleichwertig dem Barunterhalt, d.h. beide Eltern leisten gleichwertigen Unterhalt – der eine durch Geldzahlung, der andere durch Betreuung. Das Einkommen des Kindes muss deshalb auf den Unterhalt beider Elternteile angerechnet werden, nicht etwa nur auf den Unterhalt des zahlenden Elternteils. Mit anderen Worten: das anrechenbare Einkommen des Kindes steht beiden Elternteilen zur Hälfte zu.

Beispiel:

Das minderjährige Kind lebt bei der Mutter, der Vater zahlt 437,- Euro Unterhalt. Nunmehr nimmt das Kind eine Lehre auf und erhält netto 500,- Euro Ausbildungsvergütung. Davon bleiben 100,- Euro anrechnungsfrei, es bleiben also 400,- Euro übrig. Da beide Eltern zu gleichen Teilen Unterhalt leisten (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind gleichwertig), steht ihnen der Vorteil von 400,- Euro zu gleichen Teilen zu. Das heißt, der Vater kann seinen Unterhalt um die Hälfte von 400,- Euro, also um 200,- Euro kürzen. Er muss dannnoch 237,- Euro zahen.

Die anderen 200,- Euro der anrechenbaren Ausbildungsvergütung stehen der Mutter zu. Ob die Mutter diese 200,- Euro von dem Kind verlangt, etwa als Beitrag zu den Haushaltskosten, ist aber ihre Privatsache. Für die Unterhaltspflicht des Vaters ist das unerheblich.

Bei einem volljährigen Kind gilt: das Einkommen des Kindes wird nach Abzug des Freibetrags voll auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet. Der Restbedarf wird dann auf die beiden Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse umgelegt.

Beispiel:

Ein Student hat laut Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsbedarf von 930,- Euro. Angenommen, er verdient nebenher ständig monatlich 450,- Euro, von denen nach Abzug eines Freibetrags von 50,- Euro also noch 400,- Euro anzurechnen sind. Es bleibt ein Unterhaltsbedarf von 530,- Euro. Nach Abzug des an den Studenten weiterzureichenden Kindergelds von 250,- Euro verbleibt sogar nur noch ein Bedarf von 270,- Euro. Dieser offene Restbedarf ist dann auf die Eltern umzulegen, und zwar im Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel ” Wer schuldet dem volljährigen Kind Unterhalt?”

Arbeitet ein Schüler oder Student mehr als 20 Stunden/Woche, so gibt dies Anlass zu prüfen, ob er die Ausbildung überhaupt zielstrebig betreibt. Denn die Schulausbildung bzw. das Studium sollen die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen (KG NZFam 2014,659). Es besteht dann Anlass, besonders zu überprüfen, ob das Kind seine Ausbildung ordentlich und in der dafür vorgesehenen Zeit absolviert.