Eltern schulden ihren Kindern die Finanzierung einer (einmaligen) Berufsausbildung. Umgekehrt muss das Kind die Ausbildung möglichst frühzeitig nach Ende der Schullaufbahn beginnen. Dabei wird nachdem Abitur eine bis zu 3-monatige Erholungszeit zugebilligt, während der weiterhin ein Unterhaltsanspruch besteht.

Dem Kind ist aber eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen. In gewissen Grenzen müssen Eltern es auch hinnehmen, wenn das Kind eine erste Ausbildung abbricht, um eine andere Ausbildung zu beginnen. Lesen Sie hierzu bitte das Kapitel ▸  “Zweitausbildung”.

Manchmal nehmen Kinder aber erst viele Jahre nach Beendigung der Schullaufbahn eine eigene Berufsausbildung in Angriff. Müssen die Eltern auch in diesem Fall Kindesunterhalt zahlen, obwohl sie mit der Berufsausbildung des Kindes vielleicht gar nicht mehr gerechnet haben?

Die Antwort hängt davon ab, wie lange diese Zwischenzeit dauerte, und aus welchem Grund nicht schon früher mit der Ausbildung begonnen wurde.

Lag dies daran, dass das volljährige Kind “keine Lust” hatte oder erst mal “richtiges Geld verdienen” wollte, so entsteht kein Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn es nach Jahren erstmals sich bequemt, eine Ausbildung anzufangen. Meist haben die Kinder bis dahin schon durch ihre zwischenzeitliche Berufstätigkeit eine eigene, von den Eltern unabhängige Lebensstellung erworben.

Anders verhält es sich natürlich dann, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen erst so spät mit seiner Ausbildung beginnen konnte.