1. Bei minderjährigen Kindern:

Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes entfällt, wenn das Kind entweder genügend eigene Einkünfte hat (siehe: eigene Einkünfte des Kindes ) oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig ist.

Dagegen kommt eine Verwirkung des laufenden Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder nicht in Betracht (§ 1611 Abs. 2 BGB). “Fehlverhalten” minderjähriger Kinder führt also nicht zum Verlust ihres Unterhaltsanspruchs. Auch wenn ein minderjähriges Kind den Umgang mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil verweigert, rechtfertigt das keine Einstellung der Unterhaltszahlungen.

Erst recht kann der Unterhalt nicht wegen eines wirklichen oder vermeintlichen Fehlverhaltens des sorgeberechtigten Elternteils zurückbehalten werden. Der Kindesunterhalt steht dem Kind zu, etwaige Auseinandersetzungen zwischen den Eltern haben darauf keinerlei Einfluss. Verwehrt also z.B. die Mutter dem Vater das Umgangsrecht, so ist dies für den Vater kein berechtigter Grund, den Kindesunterhalt zu stoppen.

Ein minderjähriges Kind hat das Recht auf eine von ihm gewählte Berufsausbildung. Das Kind ist nicht verpflichtet, statt einer Schulausbildung eine bezahlte Arbeit anzunehmen.

2. Bei volljährigen Kindern:

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes entfällt, wenn es entweder genügend eigene Einkünfte hat (siehe: eigene Einkünfte des Kindes ) bzw. haben könnte oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig ist.

Ist das volljährige Kind weder krank noch in einer Ausbildung, so ist es verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Kommt es dieser Arbeitspflicht aber nicht nach, so entfällt sein Unterhaltsanspruch ebenfalls.

Schließlich kann der Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt sein, wenn das volljährige Kind durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig wurde oder wenn es sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (z.B. tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen, sehr grobe Lieblosigkeit gegenüber einem alten oder kranken Elternteil usw.). Die Rechtsprechung ist eher zurückhaltend. Alkoholismus oder andere Drogensucht soll nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer Verwirkung führen. Im konkreten Fall ist auch immer zu prüfen, ob das Verhalten des Kindes angesichts der Familiengeschichte “irgendwie verständlich” ist.

Das volljährige Kind kann seinen Unterhaltsanspruch auch dadurch verwirken, dass es hartnäckig gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keine oder falsche Angaben über sein eigenes Einkommen macht (KG FamRZ 2016,379).